Zinsen auf hinterzogene Steuern

Der AEAO zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern (AEAO zu § 235) wurde komplett überarbeitet. Inhaltlich haben sich dabei jedoch nur folgende Änderungen ergeben.

Zweck und Voraussetzung der Verzinsung

Es wurde ergänzt, dass eine Steuerhinterziehung bei Vorauszahlungen vorliegt, wenn

  • ein Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen vorsätzlich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben gestellt und es dadurch zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen kam,
  • es im Zusammenhang mit einer vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung auch zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen kam,
  • bereits in der Vergangenheit Steuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt wurden, und diese Grundlage für eine zu niedrige Festsetzung der laufenden Vorauszahlungen wurden.

Ferner sind Hinterziehungszinsen auch dann festzusetzen, wenn die Zahlung der Hinterziehungszinsen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige bzw. den Ausgang des Strafverfahrens nach § 371 Abs. 3 Satz 2 AO unerheblich ist.

Gegenstand der Verzinsung

Klarstellend eingefügt wurde, dass Bemessungsgrundlage der Hinterziehungszinsen nicht die Steuer ist, die sich allein bei Einbeziehung der vorsätzlich verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen in die ursprüngliche Steuerfestsetzung ergeben würde. Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche Nachforderung, die sich aus dem Bescheid ergibt, in dem die bisher nicht oder unzutreffend erklärten Besteuerungsgrundlagen erstmals erfasst werden.

Zinslauf

Bereits bisher war geregelt, dass sich bei Veranlagungssteuern der Beginn des Zinslaufs auf den Ablauf des Fälligkeitstags verschiebt. Dies gilt immer dann, wenn sich bereits aufgrund der unzutreffenden Erklärung eine Abschlusszahlung ergeben hatte oder wenn sich - im Falle einer festgesetzten Erstattung - ohne die Steuerhinterziehung eine Abschlusszahlung ergeben hätte. Sind Vorauszahlungen auf Veranlagungssteuern zu verzinsen, beginnt der Zinslauf gesondert für jeden Vorauszahlungszeitraum mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstags.

Das Ende des Zinslaufs liegt bei Vorauszahlungen auf Veranlagungs- oder Fälligkeitssteuern im Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Steuer, spätestens aber bei Ablauf des Fälligkeitstags der Jahressteuer.

Höhe der Hinterziehungszinsen

Für die Berechnung der Hinterziehungszinsen mit 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs ist der zu verzinsende Betrag auf volle 50 EUR abzurunden. Bisher wurde der Gesamtbetrag einer Steuerart abgerundet. Neu ist, dass dies für jeden einzelnen zu verzinsenden Anspruch gilt, also jede Vorauszahlung/Voranmeldung bzw. Abschlusszahlung für sich. Und folgerichtig ist dann auch wiederum jeder einzelne Zinsbetrag abzurunden bzw. im Hinblick auf die Kleinbetragsregelung zu prüfen.

Bei Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Mehrbetrag, der sich ohne eine Steuerhinterziehung ergibt, maximal jedoch die Abschlusszahlung. Dieser Wert ist auf die jeweiligen Vorauszahlungszeiträume zu verteilen. Wird die Jahressteuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt, überschneidet sich der Zinslauf der Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen mit dem Zinslauf der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf die Jahressteuer. Folglich sind die Nachzahlungszinsen auf die festzusetzenden Hinterziehungszinsen der Vorauszahlungen anzurechnen. Zur Klarstellung wird die Berechnung und Anrechnung anhand von neuen Beispielsfällen zusätzlich erläutert.

Verfahren

Neu aufgenommen wurde eine Regelung für Zinsen für mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Werden diese in einem Sammelbescheid festgesetzt, muss dieser Sammelbescheid erkennen lassen, in welcher Höhe für den einzelnen Anspruch Zinsen festgesetzt worden sind (BFH, Urteil v. 26.11.2014, X R 18/13, BFH/NV 2015 S. 785, Haufe Index 7709473).

Teil 4: Weitere wichtige Änderungen