Für diesen Personenkreis gilt einheitlich als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes.[1] Der Bedarfssatz wurde zum 1.8.2022 auf 812 EUR angehoben. Erhöhungen der Bedarfssätze wirken sich bei der Beitragsbemessung in der GKV ab dem folgenden Semester aus. Ab dem Wintersemester 2022/2023 gilt somit ein höherer BAföG-Bedarfssatz als Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge.

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