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Wandergesellen

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wandergesellen sind Handwerksgesellen auf der Wanderschaft. Das Wandern war früher Pflicht, um Meister in einem Handwerksberuf zu werden. Heutzutage ist es freiwillig. Die Wanderzeit beträgt je nach Zunft bis zu 3 Jahre und einen Tag. Geht ein Wandergeselle auf Wanderschaft spricht man auch davon, dass er "auf die Walz" geht. Wandergesellen führen in der Regel ein Wanderbuch, in das die einzelnen Arbeitsstationen und die gezahlten Unterstützungsgelder eingetragen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird für Wandergesellen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V erhoben. In der Zeit der freiwilligen Krankenversicherung richtet sich die Beitragsbemessung nach den §§ 236 und 245 Abs. 1 SGB V.

1 Gesetzliche Krankenversicherung

Wandergesellen fallen während der Zeit ihrer Wanderschaft grundsätzlich nicht unter den engeren versicherungspflichtigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Lediglich in den Zeiten einer vorübergehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit, werden sie in der GKV pflichtversichert.

Wandergesellen wechseln häufig die Beschäftigung. Durch die Wanderschaft ergeben sich Zeiträume zwischen den Beschäftigungen, während derer Wandergesellen in der Regel über keinerlei Einkünfte verfügen. Während dieser Zeiten können sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern.[1]

[1]

S. Freiwillige Weiterversicherung.

2 Beitragsregelung

Wandergesellen sind beitragsrechtlich den Fachschülern gleichgestellt. Während der Zeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelten die Vorschriften über die Beitragsbemessung der pflichtversicherten Studenten und Praktikanten.

2.1 Beitragspflichtige Einnahme

Für diesen Personenkreis gilt einheitlich als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des m...

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