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Sommer, SGB V § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

Katharine Kleine
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 137 des GStruktG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) mit Wirkung zum 1.1.1993 nach dem Hinweis auf § 229 Abs. 2 um die Angabe "§ 238 a" ergänzt, Mit gleichem Gesetz wurde nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: "Für Versicherte, bei denen am 31.12.1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war, gilt für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1." Außerdem wurden in Abs. 4 die Sätze 2 und 3 angefügt. Satz 2 endete in dieser Fassung mit den Worten: "jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße".

Durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) wurde Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1997 wie folgt gefasst: "Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238 a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23 a SGB IV gelten entsprechend." Abs. 4 wurde mit Art. 3 Nr. 2 des 1. MPG-ÄndG v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2005) mit Wirkung zum 12.8.1998 um Satz 4 ergänzt. Mit diesem Gesetz wurde ebenfalls Abs. 4a eingefügt.

Art. 1 Nr. 56 des Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) fügte mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 3a den Satz "Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre Versicherung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten sind." sowie in Abs. 4 Satz 5 an. Außerdem wurden in Abs. 4a die Wörter "beruflich bedingten Auslandsaufenthalts" durch die Wörter "Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines seiner Elternteile bedingt ist" ersetzt.

Durch Art. 3 § 52 Nr. 8 des Ge...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
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  (1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ...

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