Auf Antrag können sich pflichtversichern, sofern nicht bereits gesetzlich in der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder aufgrund eines Sozialleistungsbezugs Versicherungspflicht besteht:

  • Entwicklungshelfer und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.[1] Ebenso Personen, die bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder im Ausland oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind oder sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz;
  • selbstständig Tätige[2];
  • Personen, die eine der zuvor genannten Sozialleistungen[3] beziehen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder Blut oder aus bestimmten Gründen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation keinen Krankengeldanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben.[4]

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