Zusammenfassung

 
Begriff

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer wird ein Dienstvertrag geschlossen (§ 4 Entwicklungshelfergesetz EhfG). Ist der Träger nicht anerkannt i.S.d. § 2 Abs. 2 EhfG, kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegen (LAG Köln, Beschluss v. 29.12.2021, 9 Ta 174/21).

Lohnsteuer: Entwicklungshelfer beziehen nach §19 EStG Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Der rechtliche Status von Entwicklungshelfern sowie ihre Leistungsansprüche sind im Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) verankert. Die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung auf Antrag ist im § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich aus § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beitragsbemessung von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Entwicklungshelfern richtet sich nach § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V.

Arbeitsrecht

1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer sind im Entwicklungshelfergesetz (EhfG). Geregelt. Zwischen ihnen wird ein Vertrag über die Erbringung des Entwicklungsdienstes geschlossen. Gemäß § 4 EhfG handelt es sich hierbei um einen Dienstvertrag. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich aufgeführt, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger und dem Entwicklungshelfer nicht als Arbeitsverhältnis beurteilt werden kann.[1]

Träger des Entwicklungsdienstes müssen vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit anerkannt werden, damit das EhfG für sie Anwendung findet.[2]

 
Wichtig

Entwicklungshelfer als Arbeitnehmer bei fehlender Träger-Anerkennung

Nach einer Entscheidung des LAG Köln kann die Tätigkeit als Entwicklungshelfer ein Arbeitsverhältnis begründen, wenn ein gemeinnütziger Verein zwar Entwicklungshilfe betreibt, aber keine Anerkennung als Träger des Entwicklungsdienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 EhfG besitzt.[3] In diesem Fall greift das EhfG nicht ein, so dass sich aus den Umständen des Einzelfalls eine Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des § 611a BGB ergeben kann.

[1] BT-Drucks. V/2696, Seite 10 zu § 4. Siehe hierzu auch BAG, Urteil v. 27.4.1977, 5 AZR 129/76.

2 Vertrag

Der Vertrag ist schriftlich zu schließen.[1] Er muss den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst umfassen und insbesondere folgende Leistungen des Trägers vorsehen[2]:

  1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);
  2. eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe;
  3. Erstattungen der notwendigen Reisekosten;
  4. die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.

In dem Vertrag können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers und seiner Familie vereinbart werden.

Lohnsteuer

1 Lohnsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit

Entwicklungshelfer sind grundsätzlich Arbeitnehmer und beziehen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG.

Besteuerung im Inland oder Freistellung

Ob ein Entwicklungshelfer seinen Arbeitslohn im Inland versteuern muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Zu klären ist

  • die Frage der Ansässigkeit des Arbeitnehmers und
  • welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht zuweist.

2 Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht

Hält der Entwicklungshelfer während seines Auslandseinsatzes im Inland weiterhin eine Wohnung vor, ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[1] Besteht ein DBA mit dem Tätigkeitsstaat (Entwicklungsland), kann Deutschland zwar das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise entzogen sein, dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für Leistungen aus öffentlichen Kassen. Die Inlandsvergütung wird in diesen Fällen in Deutschland besteuert. Zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA hat das BMF in einem gesonderten Schreiben Stellung genommen.[2]

3 Beschränkte Steuerpflicht

Besitzt Deutschland im Verhältnis zum Aufenthaltsstaat das Besteuerungsrecht und hat der Entwicklungshelfer während seiner Entsendung ins Ausland im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, unterliegt sein Arbeitslohn nur dann der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG, wenn er inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG bezieht. Werden die Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt, kommt die beschränkte Steuerpflicht in Betracht.[1] Ein Dienstverhältnis zum Träger der Kasse ist dafür nicht Voraussetzung.[2]

[1] § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG. Zur Frage des Besteuerungsrechts für Einkünfte eines Auslandsmitarbeiters bei kombifinanzierten Entwicklungsprojekten vgl. Hessisches FG, Urteil v. 25.4.2018, 9 K 24/18.rkr.

4 Steuerfreie Leistungen

Nach § 3 Nr. 61 EStG sind diverse aufgrund des EhfG gezahlte Leistungen steuerbefreit. Hierzu gehören:

  • nach der Beendigung des En...

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