Zusammenfassung
Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, seit 1.1.2023 einen Versicherungsnummernachweis aus. Der Arbeitnehmer hat bei Beschäftigungsbeginn den Arbeitgeber über seine Versicherungsnummer zu informieren.
Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsnummernachweis sind in § 147 SGB VI zu finden. Die Verpflichtung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 28a Abs. 3 SGB IV.
1 Ehemaliger Sozialversicherungsausweis durch Abrufverfahren ersetzt
Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist der Sozialversicherungsausweis zum 31.12.2022 abgeschafft worden. Die frühere Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises ist durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung ersetzt worden.
2 Versicherungsnummernachweis
Seit 1.1.2023 hat die Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis auszustellen, der nur folgende personenbezogenen Daten enthalten darf:
- die Versicherungsnummer,
- den Vornamen,
- den Familiennamen,
- den Geburtsnamen und
- das Ausstellungsdatum.
Ein neuer Versicherungsnummernachweis soll in Zukunft durch die Datenstelle der Rentenversicherung auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger ausgestellt werden,
- wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
- von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern.
In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.
3 Automatisches Abrufverfahren der Versicherungsnummer
Daneben existiert bereits seit Juli 2016 ein elektronisches Abrufverfahren, über das Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abrufen können. Dieses elektronische Abrufverfahren ist seit dem 1.1.2023 verpflichtend, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Sozialversicherungsnummer bei Beschäftigungsbeginn nicht vorlegt. Durch dieses verpflichtende Abrufverfahren ist die ehemalige Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises obsolet geworden.
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