Rz. 8

Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern ebenfalls im Vierten Kapitel festgelegt werden. Für die stationäre Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten sind die in §§ 107ff. genannten Krankenhäuser zuständig. Das sind neben den Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern die sog. Vertragskrankenhäuser (§ 109). Weiter zählen dazu die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

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