Rz. 1a

Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt SGB V, welcher die Bezeichnung "Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen" trägt. Die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern steht dabei in einem engen Zusammenhang mit § 109 und dem Krankenhausplanungsrecht der Länder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i. d. F. des KHSG v.10.12.2015 und ist vom Gesetzgeber als eine Möglichkeit gesehen worden, einer unwirtschaftlichen oder qualitativ unzureichenden Krankenhausversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen entgegenzuwirken.

Nach der Vorgängervorschrift des § 371 RVO konnten lediglich die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den sog. Vertragskrankenhäusern (vgl. § 108 Nr. 3) durch Kündigung des Versorgungsvertrages beendet werden; die landesrechtlich anerkannten Hochschulkliniken bzw. in den Krankenhausbedarfsplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommenen Krankenhäuser (Plankrankenhäuser, vgl. § 108 Nr. 2) waren als kraft Gesetzes zugelassene und mit einem fiktiven Versorgungsvertrag ausgestattete Krankenhäuser davon nicht betroffen. Diese für die Krankenkassenseite unzureichenden Möglichkeiten, auf eine wirtschaftliche Krankenhausversorgung Einfluss zu nehmen, sollten durch die Einführung einer Kündigungsmöglichkeit auch für landesrechtlich anerkannte Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser verbessert werden.

Mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) war den Krankenkassen deshalb mit Wirkung zum 1.1.1989 erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, sich von der Verpflichtung zu lösen, für die stationäre Versorgung der Versicherten die von den Ländern bereitgestellten Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser in Anspruch nehmen zu müssen, indem sie auch die fiktiven Versorgungsverträge kündigen können. Eine Kündigung hat damit unmittelbare Auswirkungen auf Planungs- und Investitionsentscheidungen im Krankenhauswesen eines Landes, da die wirtschaftliche Basis des jeweiligen Krankenhauses hiervon nachhaltig betroffen ist.

Die Regelung hatte sich aber schon bei ihrem Inkrafttreten am 1.1.1989 als zu kurz gegriffen herausgestellt. Die Entscheidung über das Wirksamwerden einer Kündigung liegt für alle zugelassenen Krankenhäuser (vgl. § 108) immer bei dem für Krankenhausplanung zuständigen Land. Daran hatte sich auch nach Inkrafttreten des Gesundheits-Strukturgesetzes am 1.1.1993 nichts Wesentliches geändert. Für Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser waren an die Kündigung so hohe Bedingungen geknüpft, dass der Vollzug einer Kündigung in der Praxis kaum realisierbar erschien. Die gesetzliche Verpflichtung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, ab 1993 ihre Entscheidung zu begründen und dazu Fristen einzuhalten (vgl. Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 der Vorschrift), sowie die Beschränkung einer Versagung der Genehmigung auf den Grund der Unverzichtbarkeit des Krankenhauses (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift) sind auch nach Auffassung des BSG Ausdruck des gesetzgeberischen Bemühens, die Verweigerung der Genehmigung einer Kündigung aus anderen Gründen als der Sicherstellung einer ausreichenden Krankenhausversorgung nach Möglichkeit zu verhindern, was sich mit dem Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung an einer wirtschaftlichen Krankenhausversorgung weitgehend decken dürfte (vgl. BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 KR 3/98 R). Damit sei es zwar einer Landesbehörde auch nicht möglich, die Kündigung eines Plankrankenhauses mit der Begründung zu verhindern, dass dort öffentliche Mittel investiert worden seien, deren Rentabilität gesichert werden müsse. Dennoch sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass es zur Versagung der Genehmigung kommt, weil die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Richtigkeit ihrer Bedarfsplanung verteidigt oder die Versorgungssituation anders einschätzt als die Krankenkassenseite.

Mit Wirkung zum 5.4.2017 ist vorgegeben, dass die Landesbehörde sowohl die Unabweisbarkeit des Bedarfs als auch ihren Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich oder elektronisch darzulegen bzw. zu begründen hat. Mit "elektronisch" wird dem Erfordernis eines zeitgemäßen Verwaltungshandelns Rechnung getragen.

Diese Schwierigkeiten, den Versorgungsvertrag bei einem Plankrankenhaus zu kündigen, sind aber auch nach Auffassung des BSG kein Grund für die Krankenkassenseite, davon abzusehen und statt dessen einem Vertragskrankenhaus zu kündigen, bei dem i. d. R. weniger Widerstand, insbesondere politischer Art, zu erwarten ist. Das gesetzliche Gebot, für eine wirtschaftliche Versorgung ihrer Versicherten zu sorgen, hat für die Krankenkassen hohe Bedeutung. Das hat zur Folge, dass sie alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen haben, unwirtschaftlich arbeitende Krankenhäuser von der Versorgung der Versicherten auszuschließen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind auch in bezug auf Plankrankenhäuser vorhanden.

Bei den Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2), die über einen Anteil von mehr als 80 % aller Krankenhäuser in Deutschland verfü...

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