0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006 (BGBl. I S. 2098) hat auf einfach-rechtlicher Ebene die Nr. 1 im Sinne einer notwendigen Folgeänderung angepasst. Die Änderung gilt ab 1.1.2007 (Art. 22 Satz 1 des Gesetzes).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Diese Bestimmung grenzt den Kreis der Krankenhäuser ein, in denen die Krankenhausbehandlung der Versicherten durchgeführt werden kann. Das Gebot richtet sich an die Krankenkassen, die nur für zugelassene Krankenhäuser die Kosten einer Krankenhausbehandlung i.S.d. § 39 übernehmen können. Ein Verbot für nicht zugelassene Krankenhäuser, bei Versicherten Krankenhauspflege durchzuführen, besteht zwar nicht, aber die Durchführung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist praktisch ausgeschlossen, weil die Krankenkassen weder die Kosten übernehmen noch dem Versicherten erstatten dürfen. Wenn dennoch die Krankenhauspflege durchgeführt würde, müsste der Versicherte die Kosten selbst tragen (so BSG, Urteil v. 23.11.1995, 1 RK 5/94, USK 95177).

Behandlungen in Krankenhäusern außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V sind davon nicht tangiert, insbesondere dann nicht, wenn die Krankenhausbehandlung dringend erforderlich war oder in inländischen Krankenhäusern nicht durchgeführt werden konnte.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Das Gesetz nennt 3 Gruppen von Krankenhäusern, die als zugelassen gelten bzw. bei denen die Zulassung über einen Versorgungsvertrag geregelt wird. Bei der Gruppenaufzählung haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenhauspläne der Bundesländer Pate gestanden, die für die einzelnen Versorgungsgebiete eine abgestufte Krankenhausversorgung vorsehen. Für die Beschreibung der Hochschulkliniken diente bis 31.12.2006 das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen (Hochschulbauförderungsgesetz) als Rechtsgrundlage. Dieses Gesetz ist im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung zum 1.1.2007 als Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder außer Kraft gesetzt worden, nachdem diese Gemeinschaftsaufgabe durch die Aufhebung von Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG weggefallen bzw. durch Art. 125c GG mit Wirkung zum 1.1.2007 auf die Länder übergegangen ist. An seine Stelle sind ab 1.1.2007 als Rechtsgrundlage die für den Hochschulbau des jeweiligen Landes geltenden Vorschriften getreten, die u.a. die Anerkennung als Hochschulklinik beinhalten. Hochschulkliniken gibt es in jedem Bundesland, teilweise in einem Bundesland auch mehrfach. Die bisherigen 34 Hochschulkliniken bundesweit gehören im System der Krankenhausversorgung eines Bundeslandes regelmäßig zu den Krankenhäusern der Spitzenversorgung. Neben den auch die Hochleistungsmedizin einschließenden Aufgaben der Krankenversorgung im öffentlichen Gesundheitswesen, zu der auch die GKV zählt, verbinden sie die Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, dienen der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, so dass auch unter diesen Gesichtspunkten ein öffentliches Interesse besteht, Hochschulkliniken an der stationären Versorgung der GKV-Versicherten teilnehmen zu lassen. Die Zulassung ist für Hochschulkliniken deshalb obligatorisch.

 

Rz. 2a

Plankrankenhäuser sind solche, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Die Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen der Krankenhausgesetze der Länder und wirkt ab dem Zeitpunkt, von dem an der Aufnahmebescheid des Landes gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig geworden ist. Der Aufnahmebescheid enthält auch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses, d.h. die Fachdisziplinen, die das Krankenhaus im Rahmen des abgestuften Krankenhaus-Versorgungssystem vorhält. Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die vom Versorgungsauftrag her für Organtransplantationen zugelassen sind, gelten als Transplantationszentren i.S.d. Transplantationsgesetztes (TPG). Die Länder oder im Falle der Ziff. 3 die Landesverbände/Verbände der Krankenkassen sollen mit Hilfe der Zulassung bzw. Aufnahme in den Krankenhausplan Transplantationsschwerpunkte bilden. Dies gewährleistet in der Transplantationsmedizin eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung und sichert gleichzeitig die erforderliche Qualität der Organübertragung.

 

Rz. 3

Die Aufnahme ist i.d.R. mit der Gewährung von Landesfördermitteln im Investitionskostenbereich verbunden, über die ein Land seinen Einfluss auf die Versorgungsstruktur des einzelnen Krankenhauses unmittelbar ausübt. Auch für Plankrankenhäuser ist die Zulassung zur Krankenhausbehandlung der Versicherten obligatorisch; eines besonderen Antrages bedarf es nicht. Die Plankrankenhäuser stellen unter den zugelassenen Krankenhäusern die zahlenmäßig größte Gruppe dar.

 

Rz. 4

Zur 3. Gruppe gehören die Krankenhäuser, die mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Bisher hat es kaum Fälle gegeben, da auf den Abschluss eines Versorgungs...

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