Rz. 3

Arbeitslosengeldbezieher (Definition des Personenkreises vgl. Rz. 4) haben die gleichen Leistungsansprüche wie versicherungspflichtig Beschäftigte. Somit haben sie u. a. auch einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44) oder wenn sie wegen der Pflege des erkrankten Kindes Anspruch auf das Krankengeld nach § 45 haben.

Die Höhe des Krankengeldes von Beziehern von Arbeitslosengeld regeln § 47b Abs. 1 und 2. Während Abs. 1 den Personenkreis und die grundsätzliche Höhe des Krankengeldes definiert, befasst sich Abs. 2 mit der Anpassung der Krankengeldhöhe bei Änderung der Verhältnisse.

Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld besteht über §§ 44, 45. Der Beginn des Anspruchs wird bei Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausbehandlung oder Therapie in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung – wie bei anderen Krankengeldbeziehern – seit dem 11.5.2019 über § 46 und der Anspruch auf Kinderkrankengeld über § 45 geregelt. Auch die Regelungen über die Höchstanspruchsdauer (§ 48) und das Ruhen des Krankengeldanspruchs (§ 49) sowie zur Kürzung bzw. zum Wegfall des Krankengeldes bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oder Altersgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50) gelten.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zunächst für 6 Wochen weiter (§ 146 SGB III). Krankengeld wird in diesen Fällen ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen länger als 42 Tage andauert. Eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit lässt den 42-Tage-Zeitraum nach § 146 SGB III stets erneut beginnen, auch wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt.

Bei Erkrankung eines Kindes i. S. d. § 45 SGB V wird das Arbeitslosengeld für jedes Kind bis zu 10 Kalendertage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Kalendertage fortgezahlt (§ 146 Abs. 2 SGB III). Ergibt sich aufgrund der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften des § 45 ein längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld als auf Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes (z. B. wegen spezieller Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie), ergibt sich erst nach Beendigung der Arbeitslosengeldzahlung die Notwendigkeit, die Höhe des Krankengeldes nach § 47b zu ermitteln.

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