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Die stationäre Krankenhausbehandlung ist eine spezifische Form der Krankenbehandlung i. S. d. § 27 Abs. 1, auf die als Leistung der Krankenversicherung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 nur Versicherte einen Anspruch haben. Dies greift § 39 Abs. 1 Satz 2 auf, der diesen Rechtsanspruch der Versicherten auf stationäre Krankenhausbehandlung nochmals beschreibt. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 umfasst der Anspruch der Versicherten bei stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitnahme einer Begleitperson oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft. Anspruchsinhaber ist allein der Versicherte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.3.2018, L 1 KR 339/17). Einen eigenen Anspruch auf stationäre Behandlung haben gemäß § 27 Abs. 1a Spender von Organen oder Gewebe oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen. Eine Versicherte hat zudem gemäß § 24f Satz 3 bei stationärer Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.

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