Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Voraussetzungen der Erstattung von Kosten einer Begleitperson

 

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen der Erstattung von Kosten einer Begleitperson während einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.05. 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer Begleitperson während einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.

Der 1932 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger erlitt Ende April 2014 einen Schlaganfall und wurde deshalb in der Uniklinik L stationär behandelt. Die Beklagte erkannte die Notwendigkeit einer neurologischen Frührehabilitation im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung an.

Zunächst war beabsichtigt, die medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der MediClin Reha-Zentrum S in S durchzuführen. Der Kläger wurde am 07.05.2014 mit dem Krankentransport aus der Uniklinik in die Reha Klinik verbracht. Es kam jedoch zwischen dem Kläger und den Ärzten der Klinik zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob mögliche kardiologische Erkrankungen des Klägers dessen Rehabilitationsfähigkeit beeinträchtigen. Der Kläger wurde deshalb am 08.05.2014 von seiner Tochter aus der Klinik wieder abgeholt, um eine kardiologischen Untersuchung in der Uniklinik L durchzuführen. Diese fand am 12.05.2014 statt mit dem Ergebnis, dass der Kläger als rehabilitationsfähig eingestuft wurde.

Am 14.05.2014 wandte sich die Tochter des Klägers an die Beklagte und machte unter anderem geltend, dass ihre Mutter, die Ehefrau des Klägers, als Begleitung zur Rehabilitationsmaßnahme mitkommen solle. Außerdem fand ein telefonisches Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn L, statt, in dem die Frage der Notwendigkeit der Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau zur Sprache kam. Über den genauen Inhalt des Gesprächs herrscht zwischen den Beteiligten Streit.

Mit Bescheid vom 02.06.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Anschlussrehabilitation in der N-Klinik in Bad P und sagte ihm die Übernahme der Behandlungskosten der Kur sowie aller notwendigen Reisekosten ohne Zuzahlungen, sofern er den klinikeigenen Abhol- und Bringdienst nutze, zu.

Der Kläger führte im Zeitraum vom 11.06.2014 bis zum 02.07.2014 die stationäre Anschlussrehabilitationsmaßnahme in der genannten Klinik durch. Während der gesamten Zeit wurde er dabei von seiner 1935 geborenen Ehefrau begleitet, die in der Klinik untergebracht war. Der Hin- und Rücktransport des Klägers erfolgte mit dem Fahrdienst der N-Klinik.

Mit Schreiben vom 16.07.2014 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Tochter, die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 1827,41 Euro. Die geltend gemachten Kosten setzten sich zum einen aus der Rechnung der N-Klinik über die Unterbringung der Ehefrau des Klägers vom 01.07.2014 über insgesamt 1409,10 Euro (1147,44 Euro Unterkunftskosten, 217,56 Euro Verpflegungskosten und 44,10 Euro Kurtaxe), Transport- bzw. Fahrtkosten i.H.v. 108,02 Euro (Benzinkosten für Fahrten zwischen der Uniklinik L und der Reha-Klinik in S am 07.05.2014), 88,65 Euro (Benzinkosten für eine Hin- und Rückfahrt zwischen L und Bad P am 11.06.2014) und 103,64 Euro (Benzinkosten für eine Hin- und Rückfahrt zwischen L und Bad P am 02.07.2014) und Kosten für 2 Übernachtungen in einem Hotel vom 11.06.2014 bis zum 13.06.2014 in Höhe von insgesamt 118,- Euro zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 23-30 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dem Schreiben fügte der Kläger eine "ärztliche Bescheinigung" vom 24.06.2014 von Professor Dr. D, der bis zum 30.09.2014 Chefarzt der neurologischen Klinik der N-Klinik in Bad P war, bei. Darin hieß es, aus ärztlicher Sicht sei eine Begleitung des Klägers durch seine Frau sowohl auf der Anreise als auch während des Aufenthaltes notwendig gewesen.

Nachdem der von der Beklagten befragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Mitaufnahme der Ehefrau bei der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen nicht zwingend erforderlich gewesen sei, da zur Versorgung notwendiges Personal von der Klinik vorgehalten werden müsse, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2014 die beantragte Kostenübernahme ab.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, die Trennung von der Bezugsperson nach fast 60 Jahren Ehe und der Tochter, die administrativ alles organisiert habe, habe eine mehr als psychologische Störung hervorgerufen. Die Schwere der Behinderung habe einer ständigen Betreuung durch die Bezugsperson über die Einrichtung der Reha hinaus bedurft.

Im Auftrag der Beklagten erstattete daraufhin Herr S vom MDK Nordrhein unter dem 29.10.2014 ein sozialmedizinisch...

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