0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Im neuen Sechsten Abschnitt werden die Regelungen aus dem bislang geltenden § 291g übernommen und in eine neue Systematik überführt. Dabei werden einzelne Vorschriften zu den Vereinbarungen über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung (§ 364), über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen (§ 365) und der vertragszahnärztlichen (§ 366) Versorgung sowie über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (§ 367) und zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde (§ 368) neu gestaltet. Inhaltliche Änderungen ergeben sich aus der neuen Systematik nicht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 64b des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 1 und 2 geändert. Für die Authentifizierung der Versicherten in einer Videosprechstunde ist die Telematikinfrastruktur zu nutzen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik (gematik) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ist nicht an der Vereinbarung beteiligt. Der Arzt prüft die Identität des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten elektronischen Gesundheitskarte.

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (Satz 1). Dazu enthält die Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in § 2 eine Übergangsregelung, die ab 1.10.2021 durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden soll (Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung v. 16.9.2019, www.kbv.de/media/sp/Anlage_4b_Authentifizierung_Fernbehandlung.pdf; abgerufen: 30.3.2021). Der Arzt prüft die Identität des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten elektronischen Gesundheitskarte. Die Regelung ist bisher nicht an die geänderten technischen Rahmenbedingungen angepasst worden (Stand: 11.8.2022).

 

Rz. 3a

Für die Authentifizierung sind die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen (Satz 2). In der Vereinbarung nach Satz 1 ist die Nutzung der Anwendungen und Dienste der Telematikinfrastruktur und insbesondere der sicheren digitalen Identitäten für das Gesundheitswesen (§ 291 Abs. 8) verbindlich vorzusehen (BT-Drs. 19/29384 S. 204). Außerdem sind Regelungen zu Ersatzverfahren für Fälle vorzusehen, in denen Versicherte die technischen Verfahren zur Authentifizierung nach Satz 1 nicht nutzen können (z. B. bei einem Defekt des Endgerätes).

 

Rz. 4

Die Krankenkassen sind verpflichtet, für die Authentifizierung den Zugriff auf Dienste nach § 291b Abs. 1 (Stammdaten des Versicherten) zu ermöglichen. Damit kann der Arzt die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben des Versicherten bei den Krankenkassen online prüfen und ggf. online auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren.

2.2 Schlichtungsverfahren (Abs. 2)

 

Rz. 5

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. Antragsberechtigt sind sowohl die KBV als auch der GKV-Spitzenverband. Fristen sind in der Vorschrift nicht genannt. Eine wirksame Vereinbarung existiert seit dem 1.10.2019, die allerdings der Anpassung an geänderte technische Rahmenbedingungen bedarf.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 6

Krüger-Brand, Online-Videosprechstunde: Erprobtes Werkzeug, Deutsches Ärzteblatt 2018, www.aerzteblatt.de/archiv/196082/Online-Videosprechstunde-Erprobtes-Werkzeug; abgerufen: 30.3.2021.

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