0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Im neuen Sechsten Abschnitt werden die Regelungen aus dem bislang geltenden § 291g übernommen und in eine neue Systematik überführt. Dabei werden einzelne Vorschriften zu den Vereinbarungen über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung (§ 364), über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen (§ 365) und der vertragszahnärztlichen (§ 366) Versorgung sowie über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (§ 367) und zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde (§ 368) neu gestaltet. Inhaltliche Änderungen ergeben sich aus der neuen Systematik nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien. Ein Telekonsilium ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden Arzt/Zahnarzt und einem Konsiliararzt/Konsiliarzahnarzt mittels elektronischen Austausches der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser medizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen. Die Kommunikation umfasst sowohl die Übermittlung der Fragestellung sowie deren Beantwortung. Ein ausschließliches Telefonat stellt kein Telekonsilium dar. Bei Bedarf kann das Telekonsilium auch in Anwesenheit des Patienten stattfinden.

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

KBV, KZBV, DKG und GKV-Spitzenverband vereinbaren bis zum 31.3. 2020 die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien. Sie stimmen sich dazu mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der gematik ab (Vereinbarung gemäß § 291g Absatz 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien – Telekonsilien-Vereinbarung, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/2020-04-01_Telekonsilen-Vereinbarung.pdf; abgerufen: 30.3.2021). Die Vereinbarung v. 29.5.2020 regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Durchführung von Konsilien (Telekonsilien) und wird rückwirkend zum 1.4.2020 wirksam.

 

Rz. 3a

Die Vereinbarung ist Voraussetzung für die Abrechnung der im EBM vorgesehenen Vergütung für die entsprechenden Leistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (im Zusammenhang mit der Einführung der Vergütungsregelungen nach § 87 Abs. 2a Satz 14) sollen Telekonsilien in einem weiten Umfang auch sektorenübergreifend ermöglicht werden. Das erklärt die Aufnahme der KZBV und der DKG in den Kreis der Vereinbarungspartner (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 367 Rz. 8).

2.2 Schlichtungsverfahren (Abs. 2)

 

Rz. 4

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. Antragsberechtigt sind sowohl die KBV, KZBV, DKG als auch der GKV-Spitzenverband. Eine wirksame Vereinbarung existiert seit dem 1.7.2020.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 5

Jäger, Telemedizin im Praxisalltag der ambulanten Medizin, https://medione.health/telemedizin_arztpraxis_alltag; abgerufen: 30.3.2021.

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