0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Die §§ 319 bis 322 übernehmen das bisher in § 291c enthaltene geltende Recht. § 319 ordnet die Errichtung einer Schlichtungsstelle bei der Gesellschaft für Telematik (gematik) an.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die installierte Schlichtungsstelle der gematik wird tätig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Zudem unterstützt sie die Gremien der gematik im Falle unterschiedlicher Standpunkte der Gesellschafter. Die Norm bestimmt die Errichtung der Schlichtungsstelle und die Schaffung einer Geschäftsordnung. Die Schlichtungsstelle trägt dazu bei, die der gematik übertragenen Aufgaben fristgerecht zu erledigen.

2 Rechtspraxis

2.1 Einrichtung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Norm verpflichtet die gematik, eine Schlichtungsstelle einzurichten (Satz 1). Die gematik hat die Schlichtungsstelle bereits während der Testphase der elektronischen Gesundheitskarte eingerichtet. Da sie sich seitdem bewährt hat (BT-Drs. 18/5293 S. 51), wird die Schlichtungsstelle beibehalten. Die Schlichtungsstelle hat damit eine normative Bestandsgarantie. Die Rechtsnatur der Schlichtungsstelle ist nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich handelt sie als Schlichtungsorgan einer juristischen Person des Privatrechts ohne deren vertretungsberechtigtes Organ zu sein. Da sie aber unmittelbar verbindliche Entscheidungen auch für außerhalb der Gesellschaft stehende Dritte trifft (§ 370 Abs. 3, 4), handelt es sich um eine Behörde im funktionellen Sinne (§ 1 Abs. 2 SGB X; Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 319 Rz. 16 m. w. N.).

 

Rz. 4

Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (Satz 2). Entsprechende Aufträge ergeben sich aus §§ 364 ff. Danach ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn Vereinbarungen über telemedizinische Verfahren nicht abgeschlossen werden (z. B. nach der Kündigung einer Vereinbarung).

2.2 Zuarbeit der gematik (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die gematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB) zuzuarbeiten. Die Zuarbeit erfolgt auf Verlangen der Schlichtungsstelle in dem von ihr festgelegten Umfang. Die Schlichtungsstelle kann damit für die Führung ihrer Geschäfte auf die Organisation der gematik zurückgreifen.

2.3 Geschäftsordnung (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die Schlichtungsstelle gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, um ihre Arbeitsweise zu regeln. Einen Genehmigungsvorbehalt enthält das Gesetz nicht. Der Vorbehalt ist wegen der Mehrheitsbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 7

Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag.

gematik (Herausg.), Das deutsche Gesundheitswesen digital vernetzen, www.gematik.de (abgerufen: 14.7.2022).

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