0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Im neuen Sechsten Abschnitt werden die Regelungen aus dem bislang geltenden § 291g übernommen und in eine neue Systematik überführt. Dabei werden einzelne Vorschriften zu den Vereinbarungen über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung (§ 364), über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen (§ 365) und der vertragszahnärztlichen (§ 366) Versorgung sowie über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (§ 367) und zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde (§ 368) neu gestaltet. Inhaltliche Änderungen ergeben sich aus der neuen Systematik nicht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 63 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 ergänzt. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 4. Bei zukünftigen Anpassungen der Vereinbarung nach § 365 können neben den bestehenden Regelungen für klassische Verfahren der Videosprechstunde auch weitere digitale Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten berücksichtigt werden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik (gematik) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Hintergrund sind die zunehmende Spezialisierung, der demographische Wandel und die sich verändernden Versorgungsstrukturen im ländlichen Raum, die die Gesundheitsversorgung vor neue Herausforderungen stellen. Es entstehen neue Anforderungen an die Zusammenarbeit von Ärzten unterschiedlicher Fachgruppen sowie bei der Behandlung von Erkrankungen, deren Bewertung spezielle ärztliche Expertise benötigt. Um für die Patienten auch unter den sich ändernden demographischen Voraussetzungen eine bestmögliche Versorgung in strukturschwachen Gebieten und somit unabhängig vom Wohnort sicherstellen zu können, ist es notwendig, die Abstimmung verschiedener, am Behandlungsprozess beteiligter Ärzte durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu unterstützen (BT-Drs. 18/5293 S. 40). Die KBV informiert im Internet über die Videosprechstunde (www.kbv.de/html/videosprechstunde.php; abgerufen am 10.8.2022).

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

KVB und GKV-Spitzenverband vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (koordinationsrechtlicher Vertrag) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (Satz 1). Sie setzen sich dazu mit der gematik ins Benehmen (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V v. 21.10.2016 i. d. F. v. 15.6.2022, www.kbv.de/media/sp/Anlage_31b_Videosprechstunde.pdf; abgerufen am 10.8.2022). Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Videosprechstunde wird als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragsarzt und einem Patienten über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung definiert. Es handelt sich um eine Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragsarzt dem Patienten anbieten kann. Videodienstanbieter sind Unternehmen, die Vertragsärzten Dienste zur Durchführung von Videosprechstunden anbieten.

 

Rz. 4

Soweit es sich bei der Online-Videosprechstunde in Echtzeit um die Übermittlung (und nachfolgende Verarbeitung und Nutzung) von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung eines Patienten handelt, reicht als allgemeine datenschutzrechtliche Grundlage hierfür die nach einer ausreichenden Information erteilte und auf einer freien Entscheidung des Patienten beruhende Einwilligung aus, die sich ausdrücklich auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser personenbezogenen Daten für die ärztliche Behandlung beziehen muss (§ 4a BDSG; BT-Drs. 18/6905 S. 74).

 

Rz. 4a

Die Partner der Vereinbarung nach § 365 werden beauftragt, bei zukünftigen Anpassungen den geänderten Kommunikationsbedürfnissen der Versicherten Rechnung zu tragen und neben den bestehenden Regelungen für klassische Verfahren der Videosprechstunde auch weitere digitale Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endge...

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