Rz. 1a

Diese Bestimmung grenzt den Kreis der Krankenhäuser ein, in denen die Krankenhausbehandlung der Versicherten durchgeführt werden kann. Das Gebot richtet sich an die Krankenkassen, die nur für zugelassene Krankenhäuser die Kosten einer Krankenhausbehandlung i.S.d. § 39 übernehmen können. Ein Verbot für nicht zugelassene Krankenhäuser, bei Versicherten Krankenhauspflege durchzuführen, besteht zwar nicht, aber die Durchführung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist praktisch ausgeschlossen, weil die Krankenkassen weder die Kosten übernehmen noch dem Versicherten erstatten dürfen. Wenn dennoch die Krankenhauspflege durchgeführt würde, müsste der Versicherte die Kosten selbst tragen (so BSG, Urteil v. 23.11.1995, 1 RK 5/94, USK 95177).

Behandlungen in Krankenhäusern außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V sind davon nicht tangiert, insbesondere dann nicht, wenn die Krankenhausbehandlung dringend erforderlich war oder in inländischen Krankenhäusern nicht durchgeführt werden konnte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge