Entscheidungsstichwort (Thema)

Medizinische Rehabilitation. Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Unmittelbarer Anschluss iS des § 51 Abs 5 SGB 9

 

Leitsatz (amtlich)

Eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, die 2 Monate nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beginnt, erfolgt nicht mehr im unmittelbaren Anschluss im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX.

 

Tenor

hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Schwerin auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006 durch d... und den ehrenamtlichen Richter ....

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Entgeltersatzleistungen im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation bis zum Abschluss einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für den Zeitraum 28. Februar - 16. August 2002 streitig.

Die 1950 geborene Klägerin hat nach der 10-Klassenschulbildung eine Ausbildung zur Facharbeiterin Steno-/Phonotypistin gemacht und seit 1990 als Sekretärin in der Inneren Abteilung eines Krankenhauses gearbeitet, zuletzt in Teilzeit (33 Stunden/Woche). Ihr seit Februar 1966 bestehender Arbeitsvertrag bestand durchgehend. Aufgrund Arbeitsunfähigkeit endete die Arbeitsentgeltzahlung mit Dezember 2000. Ab 1. Januar 2001 erhielt die Klägerin von der Beigeladenen zu 1. Krankengeld bis einschließlich 22. Januar 2002. Vom 23. Januar - 27. Februar 2002 erhielt die Klägerin Übergangsgeld von der Beigeladenen zu 2. während einer medizinischen Reha, um anschließend ab 28. Februar 2002 bis zur Höchstbezugsdauer von 78 Wochen bis einschließlich 20. Mai 2002 erneut Krankengeld zu beziehen. Zwischenzeitlich begann die Klägerin seit 29. April - 16. August 2002 eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Hamburger Modell. Dem für die Zeit ab 21. Mai 2002 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) wurde nach Ablehnung (Bescheid vom 25. Juli 2002) auf den Widerspruch hin für den Zeitraum 21. - 26. Mai 2002 teilweise stattgegeben (Bescheid vom 13. September 2002), weil in diesem Zeitraum die wöchentliche Arbeitszeit unter der 15 Wochenstundengrenze lag, und im Übrigen zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2002).

Den Widerspruch begründete die Klägerin u. a. damit, dass sie von der Beigeladenen zu 1. eine Bescheinigung zugeschickt erhalten habe, sich beim Arbeitsamt vorzustellen, da ihre Krankengeldzahlung mit dem 20. Mai 2002 eingestellt wurde und die Zahlung dann über das Arbeitsamt erfolgen solle für die Zeit der Wiedereingliederung bis 16. August 2002. Während der Wiedereingliederungszeit sei sie krankgeschrieben. Es handele sich dabei um einen Arbeitsversuch, wie er von der Reha-Klinik vorgeschlagen wurde, was sie freudig angenommen habe, da sie sonst keine Wiedereingliederung wegen der hohen Schmerzhaftigkeit und der vielen Komplikationen nach Carpal-Tunnel-Operation hätte machen können, um sie wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dem Widerspruch war eine AU-Bescheinigung (21. Mai - 16. August 2002, Folgebescheinigung) und der Wiedereingliederungsplan vom 12. April 2002 beigefügt, wonach sich die täglichen Arbeitsstunden von 2,5 etwa alle 4 Wochen um 1 Stunde auf zuletzt 5,5 Stunden/Tag erhöhen sollten. Vom Arbeitgeber der Klägerin ist dem Wiedereingliederungsplan unter der Voraussetzung, dass eine Krankengeldzahlung durch die AOK M-V erfolgt, zugestimmt worden. Der Widerspruchsbescheid hat den Widerspruch für die Zeit ab 27. Mai 2002 wegen der dann mehr als 15 Stunden wöchentlich erfolgten Wiedereingliederung als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit während der Eingliederung in das Erwerbsleben handele es sich um eine Beschäftigung. Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit (gemäß § 117 Abs. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -) als eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg sei zunächst die Beschäftigungslosigkeit (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließe Beschäftigungslosigkeit gemäß § 118 Abs. 2 SGB III aus.

Mit der am 17. Oktober 2002 beim Sozialgericht Schwerin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Weder die AOK M-V noch das Arbeitsamt hätten sich für zuständig gehalten. Bereits bei Abgabe des Alg-Antrages habe die Beklagte erkennen müssen, dass die Klägerin nicht für die gesamte Zeit Leistungen durch die Beklagte erhalten könne. Hierauf hätte sie die Klägerin unverzüglich aufmerksam machen müssen. Die Klägerin habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gestanden. Die Wiedereingliederungsvorschrift des § 74 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durchbreche das Prinzip der unteilbaren Arbeitsunfähigkeit. Rechtlich bleibt die Arbeitsunfähigkeit bestehen. Nachdem die Beklagte zunächst Alg bewilligt hatte, habe sie die Gewährung nicht mit der Begründung, sie stände ...

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