Im Rahmen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs wird Krankenhausbehandlung gewährt, solange sie wegen Schwangerschaftsabbruchs erforderlich ist.[1] Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, so können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Zuzahlungsregelung gilt entsprechend.[2]
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