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Schwangerschaftsabbruch (Leistungen)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Schwangerschaftsabbruch beendet eine intakte Schwangerschaft, bevor die Leibesfrucht außerhalb der Gebärmutter lebensfähig ist. Dabei ist zwischen

  • einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (medizinische und kriminologische Indikation), der in vollem Umfang die Leistungspflicht der Krankenkasse auslöst, und
  • einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (Beratungsregelung bei sozialer Indikation), der lediglich eine eingeschränkte Leistungspflicht der Krankenkasse begründet,

zu unterscheiden.

Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch werden nur die Kosten der ärztlichen Beratung und für Arzneimittel übernommen. Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf hat die Patientin selbst zu tragen. Hilfe in besonderen Fällen wird auftragsweise durch die Krankenkasse geleistet, wenn es der Schwangeren nicht zuzumuten ist, die Mittel für den Schwangerschaftsabbruch selbst aufzubringen. Die Kosten werden der Krankenkasse vom zuständigen Bundesland erstattet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den vollen Leistungsanspruch der Versicherten bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch regelt § 24b Abs. 1 und 2 SGB V. Die stark eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch sind in § 24b Abs. 3 und 4 SGB V aufgeführt.

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) enthält die Beratungsregelungen sowie die Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) beschlossen. Die Leistungsansprüche und die Hilfen in besonderen Fällen sind in einem Run...

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