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Sommer, SGB V § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 24b wurde durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398) – ab 1.10.1995 durch Gesetz v. 21.8.1995 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) – eingefügt und ist am 5.8.1992 in Kraft getreten. Die Abs. 3 und 4 wurden durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) angefügt und sind ab 1.10.1995 in Kraft. Das GKV-Gesundheitsstrukturgesetz v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) erweiterte Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2000 hinsichtlich der einen Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation.

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat zum 1.1.2004 Abs. 1 und 2 geändert. Die Wörter "nicht rechtswidrige" vor dem Wort Sterilisation sind jeweils durch die Wörter "durch Krankheit erforderliche" ersetzt worden. Dadurch sind die Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden.

Art. 1 Nr. 3c des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat in Abs. 4 Satz 3 geändert. Die Wörter "den allgemeinen Pflegesatz" sind durch die Wörter "die mittleren Kosten der Leistungen nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt worden. Ferner ist der Satz 4 angefügt worden. Die Änderungen sind am 1.1.2012 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation wurden durch das Strafrechtsreform-ÄndG v. 28.8.1975 in den Leistungskatalog aufgenommen. Vorläufer der heutigen Vorschrift war § 200f RVO, der beim Schwangerschaftsabbruch der Indikationsregelung folgte. Im Zuge der Wiedervereinigung musste...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

  (1)[1] 1Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. 2Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen ...

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