Erforderlich ist, dass die Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehrdienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen haben. Dies bedeutet, dass die Schwangerschaft bzw. die jeweilige als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft zählende Schutzfrist grundsätzlich bis zum Ende des auf die versicherte Beschäftigung/Tätigkeit oder des versicherten Wehr- oder Zivildienstes folgenden Monats beginnt; ansonsten liegt eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft nicht vor.[1]

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