Rz. 37

Die Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers ist ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage möglich ist (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 10). Ein Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung entfaltet nach § 39 Nr. 4 keine aufschiebende Wirkung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.11.2015, L 19 AS 1799/15 B ER). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Ist eine Erledigung nach § 39 Abs. 2 SGB X eingetreten, ist einstweiliger Rechtsschutz mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses zu versagen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.11.2015, L 19 AS 1799/15 B ER). Im Falle einer vom Grundsicherungsträger wegen eines Meldeversäumnisses erfolgten Sanktion steht dem Leistungsberechtigten einstweiliger Rechtsschutz gegen den Absenkungsbescheid zur Verfügung. Im Rahmen dieses Rechtsschutzes ist dann inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen.

 

Rz. 38

Der Meldepflichtige kann im Wege der Klage gegen die Meldeaufforderung vorgehen und im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Aufhebung der Einladung zu den Meldeterminen einfordern. Ein entsprechender Überprüfungsantrag geht aber dann ins Leere, wenn sich die Meldeaufforderungen bereits durch Ablauf des Meldetermins erledigt haben (Bay. LSG, Urteil v. 14.5.2018, L 11 AS 161/17; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 10). Richtige Klageart in derartigen Fällen ist daher die Fortsetzungsfeststellungsklage. Eine solche Klage kann – wenn sich der Meldetermin aufgrund Zeitablaufs erledigt hat – auch ohne Durchführung des Widerspruchverfahrens eingelegt werden (Bay. LSG, Urteil v. 21.12.2016, L 18 AS 669/16). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung hat (LSG Hamburg, Urteil v. 4.12.2017, L 4 AS 111/17). Beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis (BSG, Beschluss v. 18.2.2019, B 14 AS 117/18 B; BSG, Beschluss v. 24.8.2017, B 4 AS 256/17 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.10.2020, L 19 AS 1309/20).

 

Rz. 39

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. In der Rechtsprechung ist streitig, ob eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Dies wird von einer Reihe von Gerichten mit der Begründung vereint, die Meldeaufforderung betreffe eine – nicht im Vollstreckungswege durchsetzbare und daher nur als Obliegenheit einzuordnende – Verpflichtung zum Erscheinen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.5.2018, L 10 AS 817/18 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.1.2018, L 25 AS 1138/17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.11.2016, L 2 AS 2108/16 B; Thür. LSG, Beschluss v. 20.6.2016, L 9 AS 318/16 B). Nach dieser Auffassung bedarf die Berufung keiner Zulassung (so auch Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 26). Andere Gerichte sehen indessen die Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG für gegeben an (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.9.2018, L 18 AS 1084/18; Sächs. LSG, Urteil v. 15.6.2017, L 3 AS 950/16, mit der Begründung, die Meldeaufforderung sei ein auf Dienstleistung gerichteter Verwaltungsakt; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.8.2017, L 18 AS 826/17; wohl auch BSG, Beschluss v. 24.8.2017, B 4 AS 223/17 B, mit der Begründung, dass die gewählte Klageart für die Anwendung von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedeutungslos ist, wenn das Rechtsverhältnis eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Grundsicherungsträger isoliert über den zur Minderung des Leistungsanspruchs führende konkrete Meldeforderung entscheiden würde). Will der Leistungsberechtigte mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sicherstellen, dass keine weiteren Meldeaufforderungen des Grundsicherungsträgers nach § 59 mehr ergehen und er damit bei Weigerung der Gefahr einer Minderung des Bürgergeldes nach § 32 ausgesetzt ist, so ist zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes an die Höhe der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 drohenden Minderung des Bürgergeldes anzuknüpfen (Sächs. LSG, Urteil v. 15.6.2017, L 3 AS 950/16; Bay. LSG Urteil v. 21.12.2016, L 18 AS 669/16). Beläuft sich diese mit 10 % des maßgeblichen Regelsatzes für 3 Monate auf nicht mehr als 750,00 EUR, ist die Berufung nicht statthaft (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.9.2018, L 18 AS 1084/18).

 

Rz. 40

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übernahme der Reisekosten des Leistungsberechtigten zum Meldetermin sind die Gerichte nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob...

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