Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu einer Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers

 

Orientierungssatz

1. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- €. nicht übersteigt.

2. Will der Kläger mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sicherstellen, dass keine weitere Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers nach § 59 SGB 2 mehr ergeht und er damit bei Weigerung der Gefahr einer Minderung seines Arbeitslosengeldes nach § 32 SGB 2 ausgesetzt ist, so ist zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Höhe der nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB 2 drohenden Minderung des Arbeitslosengeldes anzuknüpfen. Beläuft sich diese mit 10 % des maßgeblichen Regelsatzes für drei Monate auf nicht mehr als 750.- €., so ist die Berufung nicht statthaft.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung bzw Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung des Beklagten.

Der 1978 geborene Kläger stand im Jahr 2014 im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Schreiben vom 18. August 2014 lud der Beklagte den Kläger zu einem Termin am 4. September 2014 ein (“Gespräch über berufliche Möglichkeiten„). Auf den Inhalt des Schreibens wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 zurück.

Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder), soweit der Kläger die Aufhebung der Meldeaufforderung begehrt, wegen Zeitablaufs als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen, da die Meldeaufforderung rechtmäßig gewesen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine Schriftsätze vom 11. Juni 2018, 26. Juli 2018 und 11. August 2018 und 24. Juli 2017 wird wegen der Einzelheiten seines Vorbringens Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2018 und die Meldeaufforderung des Beklagten vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Meldeaufforderung des Beklagten vom 18. August 2014 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II.

Die Berufung ist nicht statthaft und war deshalb nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden. Einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung stand nicht entgegen, dass sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet (vgl BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B = SozR 4-1500 § 158 Nr 2). Denn der Kläger hat noch die durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention verbürgte Möglichkeit, beim SG einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zu stellen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 158 Rn 6 mwN; BSG, Beschluss vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 31/12 B = SozR 4-1500 § 105 Nr 3). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG gilt insoweit auch nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil eine Belehrung iSv § 66 Abs. 2 Satz 1 Halbs 2 Alt. 2 SGG, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, auch dann vorliegt, wenn die Belehrung anstelle des statthaften Rechtsbehelfs (hier Nichtzulassungsbeschwerde) einen anderen fristgebundenen Rechtsbehelf (hier Berufung) nennt (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 RA 19/06 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 3).

Die Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht statthaft. Sie ist daher bereits unzulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- € (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- € (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).

Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, betrifft die Aufhebung bzw die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 18. August 2014. Mit dem Bescheid hatte der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 4. September 2014 eingeladen. Rechtlich handelte es sich dam...

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