Rz. 4

Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind – aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit und der Gemeinschaftsgebundenheit der Person – zulässige Einschränkungen dieses Rechts auf gesetzlicher Grundlage mit ausreichenden organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gegen die Gefahr von Grundrechtsverletzungen zu versehen (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, sog. Volkszählungsurteil). Die Erhebung von Daten, die in nicht anonymisierter Form verarbeitet werden, ist nur zulässig, wenn der gebotene Verwendungszweck bereichspezifisch und präzise bestimmt und der Schutz gegen Zweckentfremdung gewährleistet ist (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, a. a. O.). Der Eingriff in die Sozialdaten bedarf deshalb der gesetzlichen Ermächtigung, die durch § 51 vorliegend geschaffen wurde.

2.1 Träger der Leistungen nach dem SGB II

 

Rz. 5

Obwohl der Wortlaut von § 50 abweicht, indem er nur von den Trägern der Leistungen, nicht von den zuständigen Trägern spricht, sind dieselben in § 6 im Einzelnen aufgeführten Träger gemeint (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 51 Rz. 13; Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 51 Rz. 6; Merten, in: BeckOK-SGB II, § 51 Rz. 4):

Die gemeinsamen Einrichtungen sind nicht Träger nach dem SGB II (Schmidt, a. a. O.).

2.2 Beauftragte nicht-öffentliche Dritte

 

Rz. 6

Die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II können sich außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehender Dritter zur Aufgabenerfüllung bedienen, ohne dass die Beauftragung Dritter an weitere Voraussetzungen geknüpft wird. Dies können insbesondere von den Trägern der Leistungen mit der Ersterfassung von Kundendaten und Erteilung von Auskünften beauftragte private Call-Center sein (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 51; BT-Drs. 16/1410, Begründung S. 29 zu § 51) oder mit der Erfassung von Daten befasste Unternehmen (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51 Rz. 7).

2.2.1 Nicht-öffentliche Dritte

 

Rz. 7

Der Begriff der nicht-öffentlichen Stelle ist in § 67 Abs. 5 SGB X definiert. Darunter fallen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, mithin alle Privaten oder in privater Rechtsform Organisierten außerhalb der verantwortlichen Stelle (Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 51 Rz. 7).

Ausgenommen vom Begriff der umfassend definierten nicht-öffentlichen Stellen sind, unbeschadet ihrer privatrechtlichen Rechtsform, die in § 81 Abs. 3 SGB X unter Bezugnahme auf § 35 SGB I bezeichneten Stellen. Hierbei handelt es sich um:

  • Verbände der Sozialleistungsträger,
  • Arbeitsgemeinschaften der Sozialleistungsträger,
  • deren Verbände,
  • gemeinsame Servicestellen,
  • die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 35 SGB I),

soweit sie Aufgaben nach dem SGB X wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind.

§ 81 Abs. 3 Satz 3 SGB X ordnet ausdrücklich kraft gesetzlicher Fiktion an, dass die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 145 Abs. 1 SGB VI als öffentliche Stelle des Bundes gilt.

2.2.2 Datenstelle der Rentenversicherungsträger

 

Rz. 8

Die Datenstelle wird von den Trägern der Rentenversicherung verwaltet, der als eingetragener Verein an sich eine nicht-öffentliche Stelle nach der Definition in § 67 Abs. 11 SGB X darstellt (vgl. auch Komm. zu § 145 SGB VI). Aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 81 Abs. 3 Satz 3 SGB X, wonach die Datenstelle als öffentliche Stelle des Bundes gilt, steht sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51, da sie weder unter die Träger nach dem SGB II noch unter die beauftragten nichtöffentlichen Dritten fällt.

Da § 51 deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten einschließlich der Speicherung des gesamten Datenbestandes für die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darstellt, mussten § 52 und § 52 Abs. 2a eingefügt werden, um die erforderliche bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich zu schaffen (vgl. § 52).

2.2.3 Beauftragung nicht-öffentlicher Dritter abweichend von § 80 Abs. 3 SGB X

 

Rz. 9

Die Vorschrift hebt alle Beschränkungen des § 80 Abs. 3 SGB X auf, die nach dieser allgemeinen Vorschrift bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag von Sozialleistungsträgern bei der Inanspruchnahme nicht-öffentlicher Dritter gelten. Den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II wird dadurch eine umfassende Wahlfreiheit eingeräumt, bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Hieran wird in der Literatur verbreitet Kritik geäußert (Löns/H...

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