0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Zwischenzeitlich wurde sie durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 24, Art. 17) geändert. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 51 am 1.1.2005 wirksam.

 

Rz. 2

Aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) v. 30.3.2004 (BT-Drs. 15/2816) musste die am 29.12.2003 verkündete Vorschrift des § 51 (vgl. BGBl. I 2003 S. 2921, 2968) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens an die Pluralität der Trägerlandschaft angepasst werden. Es handelte sich um redaktionelle Änderungen (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 34 Art. 1 zu Nr. 23 § 51 und BT-Drs. 15/2997 S. 11), bei welchen sich ein sprachlicher Lapsus eingeschlichen hatte, der in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beseitigt wurde (vgl. BT-Drs. 15/3495 S. 8 Art. 1 zu Nr. 23b). Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 25.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert. Dabei wurde klargestellt, dass zu den Aufgaben, zu deren Erfüllung die SGB II-Träger nicht-öffentliche Stellen zur Sozialdatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung beauftragen dürfen, auch die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gehört. Mit Art. 122 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift zuletzt mit Wirkung zum 26.11.2019 neu gefasst worden. Mit der Neufassung ist der Verweis auf das SGB X (§ 80 Abs. 3 SGB X statt § 80 Abs. 5 SGB X) aktualisiert und die Vorschrift im Übrigen lediglich redaktionell an Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/79 angepasst worden (BR-Drs. 430/18 S. 416). Zudem ist die Überschrift der Vorschrift neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

§ 51 ist inhaltsgleich mit § 395 Abs. 2 SGB III, der ebenfalls mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU – zum 26.11.2019 neu gefasst wurde (BT-Drs. 15/1515 zu § 395 Abs. 2 SGB III; Oppermann, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 51 Rz. 1; parallele Regelung: Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51 Rz. 5).

§ 80 Abs. 3 SGB X setzt der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen enge Grenzen. Sie ist nur zulässig, wenn entweder beim Auftraggeber Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder der nicht-öffentliche Dritte erheblich kostengünstiger arbeitet. Die zuvor in § 80 Abs. 5 SGB X a. F. enthaltene Einschränkung, dass der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes umfassen darf, ist vom Gesetzgeber nicht in § 80 Abs. 3 SGB X mit aufgenommen worden.

Mit der Vorschrift des § 51 wird sichergestellt, dass sich die Bundesagentur und die sonstigen Träger der Leistungen nach dem SGB II für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Sozialdaten sowohl gegenseitig beauftragen dürfen als auch – unter Geltung der sonstigen Inhalte des § 80 SGB X – jeweils eines nicht-öffentlichen Dritten bedienen dürfen. Die Norm ermöglicht die gleichrangige Beauftragung nicht-öffentlicher Stellen. Zur Übertragung der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sind keine innerbehördlichen Gründe notwendig (Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 51 Rz. 4).

Dies können insbesondere von den Trägern der Leistungen mit der Ersterfassung von Kundendaten und Erteilung von Auskünften beauftragte Call-Center sein, die wiederum befugt sind, die erhobenen Daten auch auf dem Weg eines automatisierten Abrufverfahrens an die jeweiligen Leistungsträger zu übermitteln. Die Leistungsträger haben sicherzustellen, dass die beauftragten, nicht-öffentlichen Dritten nur Zugriff auf die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Sozialdaten erhalten (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 51).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind – aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit und der Gemeinschaftsgebundenheit der Person – zulässige Einschränkungen dieses Rechts auf gesetzlicher Grundlage mit ausreichenden organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gegen die Gefahr von Grundrechtsverletzungen zu versehen (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, sog. Volkszählungsurteil). Die Erhebung von Daten, die in nicht anonymisierter Form verarbeitet werden, ist nur zulässig, wenn der gebotene Verwendungszweck bereichspezifis...

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