Rz. 46

Die aufgrund des § 13 erlassene Bürgergeld–V enthält in § 1 weitere nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen sowie Sonderregelungen für Absetzungen (vgl. dazu ergänzend die Komm. zu § 11a). Seit dem 1.1.2023 gilt die Bürgergeld-V i. d. F. des 12. SGB II-ÄndG v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328). § 6 Abs. 3 Bürgergeld–V überschreitet nach Auffassung des BSG die Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 3, weil die Regelung keine Öffnungsklausel enthält (BSG, Urteil v. 11.12.2012, B 4 AS 27/12 R noch zu § 6 Abs. 3 Alg II-V), vgl. Rz. 36d. Vom System her werden Betriebseinnahmen als alle aus der selbständigen Arbeit bzw. dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen, bestimmt. § 3 Abs. 1a Bürgergeld-V enthält seit dem 1.2.2021 die Ausnahmeregelung, dass pauschalierte Betriebskostenzuschüsse, die aufgrund des Förderelements "Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden, nicht den Betriebseinnahmen zuzurechnen sind. Werden mehrere Gewerbe betrieben, sind deren Betriebsergebnisse für jede Form der selbständigen Betätigung gesondert festzustellen, es hat also eine betriebsbezogene Einkommensermittlung (ohne horizontalen Verlustausgleich) zu erfolgen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 1.12.2016, L 4 AS 592/13, zuvor schon BSG, Urteil v. 17.2.2016, B 4 AS 17/15 R). Auch für die Betriebsausgaben gilt, dass die Absetzungen aus der einen Tätigkeit nicht bei der anderen geltend gemacht werden können. Zur Berechnung des nach dem SGB II anrechenbaren Einkommens sind von den Betriebseinnahmen in einem weiteren Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Bürgergeld-V). Im gleichberechtigten Zusammenwirken beider Regelungen sind daher solche Ausgaben keine Betriebsausgaben, die gleichzeitig Absetzbeträge nach § 11b sind (BSG, Urteil v. 5.6.2014, B 4 AS 31/13 R). Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, etwa aus einer Existenzgründerförderung, der zweckbestimmte Einnahme i. S. v. § 11 Abs. 3 ist, gehört nicht zu den Betriebseinnahmen. Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an (LSG Thüringen, Urteil v. 7.12.2016, L 4 AS 1442/15). Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 gehören auch die Ausgaben für regelmäßige Fahrten von der Wohnung zur Betriebs- bzw. Arbeitsstätte und zurück. Diese Fahrten sind dem BSG zufolge, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt, dem privaten Bereich zuzuordnen und gelten regelmäßig als vom dem pauschalen Absetzbetrag des Abs. 2 Satz 1 erfasst. Als Betriebsausgaben vorab absetzbar sind demnach daher nur notwendige Ausgaben für darüber hinausgehende bzw. andere Fahrten. Die Beträge, die sich aus § 11b ergeben, werden erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs. 4 Bürgergeld-V monatsweise verteilten Einkommen abgesetzt. Dabei gilt für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bis zu 400,00 EUR gleichermaßen, dass an die Stelle der einzelnen Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein höhenmäßig begrenzter pauschaler Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen ist. Zu einer zweifachen Absetzung der betrieblichen Ausgaben kommt es nicht, weil die direkt von den Betriebseinnahmen abzusetzenden Betriebsausgaben keine Ausgaben sein können, die gleichzeitig als absetzbare Beträge von § 11b als mit der Erzielung von Einkommen verbundene Ausgaben erfasst sind. Das betrifft auch Beiträge zu einer anwaltschaftlichen Versorgungskammer, die ebenfalls keine Betriebsausgaben sind und bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 400,00 EUR dem pauschalen Absetzbetrag unterfallen (Bay. LSG, Urteil v. 16.7.2019, L 11 AS 52/19). Steuernachzahlungen sind nicht als betriebsbedingte Ausgaben mindernd zu berücksichtigen, es sind von § 11b nicht erfasste Steuerschulden (LSG Sachsen, Urteil v. 6.4.2023, L 7 AS 629/20). Einwände lassen außer Betracht, so das BSG, dass selbständige Tätigkeiten insbesondere in der Anfangszeit regelmäßig mit anderen und umfangreicheren Aufwendungen verbunden sein können als abhängige Beschäftigungen.

§ 3 Abs. 4 Bürgergeld-V ist nach der Rechtsprechung des BSG auch von der Ermächtigungsnorm des § 13 Nr. 1 gedeckt, weil der eingeräumte Gestaltungsspielraum jedenfalls im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des SGB II hinreichend eingegrenzt worden ist (BSG, Urteil v. 22.8.2013, B 14 AS 1/13 R). Die Regelung verstößt, soweit sie bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anwendung findet, auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das betrifft die Abweichung von der Betrachtung des jeweiligen Bedarfszeitraumes.

 

Rz. 46a

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