0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Durch Art. 18 Nr. 1, Art. 21 des Gesetzes zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz – AdAnpG) v. 24.6.1985 (BGBl. I S. 1144) ist in Abs. 3 der Klammerverweis auf "§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2" mit Wirkung zum 28.6.1985 geändert und damit dem neuen Wortlaut des § 56 angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage dafür, dass die Stelle, der die Kosten der Unterbringung (nach § 49 Abs. 1) zur Last fallen, die laufenden Geldleistungsansprüche des Untergebrachten auf sich überleiten kann, die dem Untergebrachten gegenüber einem zur Geldleistung verpflichteten Sozialleistungsträger zustehen. Die Überleitung durch schriftliche Anzeige bewirkt, dass diese Stelle nunmehr Inhaber des Zahlungsanspruchs wird, soweit die Überleitung möglich und nach Abs. 2 bewirkt ist. Hierbei handelt es sich, wie bei §§ 48, 49, um eine gesetzliche Regelung, die die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Abweichung von § 47 durch Zahlung an Dritte zulässt bzw. vorschreibt und stellt eine Ergänzung zu §§ 48, 49 dar (BT-Drs. 7/868 S. 31). Die in Bezug genommene Vorläuferregelung des § 119a RVO war zuletzt (durch das Kostenermächtigungsänderungsgesetz v. 23.6.1970, BGBl. I S. 805) dahingehend geändert ­worden, dass in diesen Fällen an die Stelle des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) eine Überleitungsanzeige getreten ist. Dies war damit begründet worden, dass Überzahlungen an den Untergebrachten vermieden werden sollten, die entstehen könnten, wenn der Versicherungsträger nicht rechtzeitig von der Unterbringung des Berechtigten erfährt. Durch die Überleitungsanzeige ist er dagegen stets rechtzeitig informiert. Die Neufassung sollte zudem dem Gebot der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung dienen (BT-Drs. VI/329).

 

Rz. 1b

Der Grund und Hintergrund für die Überleitung laufender zum Lebensunterhalt dienender Sozialleistungen liegt darin, dass der Untergebrachte diese Leistungen, mindestes aber Unterkunft und Verpflegung, aufgrund der Unterbringung zulasten eines Dritten bereits tatsächlich erhält. Soweit der Untergebrachte diesem Dritten die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat, sollen sie auch, ohne den Umweg über Vollstreckungsmaßnahmen, quasi unmittelbar zwischen dem Kostenträger und dem für diese Leistung zuständigen Sozialleistungsträger abgewickelt werden.

 

Rz. 2

Abs. 2 enthält daher die gesetzlichen Begrenzungen und Voraussetzungen für den Umfang des bewirkten Anspruchsübergangs (soweit) aufgrund einer Überleitungsanzeige und die Privilegierung der nach § 49 Abs. 1 und 2 unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, für die die laufenden Geldleistungen gleichfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen.

 

Rz. 3

Abs. 3 dehnt den Anwendungsbereich auch auf untergebrachte Kinder und die Überleitung der für diese zustehenden laufenden Geldleistungen aus und enthält insoweit eine Sonderregelung zu § 48 und auch zu Abs. 1, als hier keine Identität zwischen Untergebrachtem und Sozialleistungsberechtigtem bestehen muss.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Überleitung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Überleitung setzt voraus, dass der Sozialleistungsberechtigte, der Anspruchsinhaber nach § 38, nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 untergebracht ist, also aufgrund richterlicher Anordnung und für länger als einen Kalendermonat (vgl. Komm. zu § 49).

 

Rz. 5

Dem untergebrachten Leistungsberechtigten muss ein Anspruch auf eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende laufende Geldleistung zustehen, dieser Anspruch muss also entweder bereits kraft Gesetzes bestehen oder durch Verwaltungsakt anerkannt sein (vgl. Komm. zu § 48). Er muss dem Berechtigten auch noch zustehen, darf also nicht abgezweigt, abgetreten oder gepfändet sein.

 

Rz. 6

Zur Überleitung berechtigt sind nur die Stellen, denen die Kosten der Unterbringung zur Last fallen. Dieses können nur öffentlich-rechtliche Stellen oder öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmende Institutionen sein. In Betracht kommen insoweit die Behörden der inneren Verwaltung oder die Justizvollzugsbehörden. Für privatrechtliche Institutionen ist die Frage der Überleitungsberechtigung noch nicht gerichtlich geklärt, bislang aber auch nicht praktisch relevant geworden (so Pflüger, in: jurisPK-SGB I, § 50 Rz. 16). In der Literatur wird die Ausdehnung auf Nichtbehörden zumeist mit dem Hinweis auf den Rechtscharakter der Überleitungsanzeige als Verwaltungsakt abgelehnt (Kreikebohm/Jassat, in: Giese/Kramer, SGB I, § 50 Rz. 15; Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB I, § 55 Rz. 8; Schellhorn, in: GK-SGB I, 3. Aufl., § 50 Rz. 11); es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Beliehene oder aufgrund Auftrags (§§ 88 bis 93, 97 SGB X) Tätige zur Überleitung berechtigt sind (vgl. Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 55 Rz. 4).

 

Rz. 6a

Den zur Überleitung berechtigten Stellen müssen die Kosten der Unterbringung zur Last fallen. Damit ist nicht nur die tatsächliche Kostentragungspflicht, sondern auc...

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