0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG) v. 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Wirkung zum 27.7.1988 in Abs. 1 der jetzige Satz 2 eingefügt und in Abs. 2 die Bezugnahme auf "für Kinder" durch "unter Berücksichtigung von Kindern" ersetzt.

Art. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (12. BKGGÄndG) v. 30.6.1989 (BGBl. I S. 1294) fügte mit Wirkung zum 1.7.1989 in Abs. 1 den jetzigen Satz 3 ein und ergänzte in Abs. 2 die Verweisung auf Abs. 1 um "Satz 1, 2 und 4".

Durch Art. 1 Nr. 4, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGB-ÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) ist mit Wirkung zum 18.6.1994 die Verweisung auf "§ 54 Abs. 5 Satz 2" in Abs. 1 der Änderung des § 54 angepasst worden.

Mit Art. 27, Art. 33 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) wurde mit Wirkung zum 26.11.2015 in Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 jeweils nach Ehegatten ein Komma und den bzw. dem Lebenspartner eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift gehört zu den Vorschriften, die die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Geld betreffen und bei denen abweichend von § 47 die Erfüllung auch durch Zahlung an Dritte eintritt. Die Regelung über die Auszahlung von Sozialleistungsansprüchen an Ehegatten und Kinder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Abzweigung) soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 31) der Tatsache Rechnung tragen, dass Sozialleistungen nicht nur dem unmittelbar Berechtigten zugutekommen sollen, sondern auch deren Angehörigen zum Lebensunterhalt dienen oder zweckbestimmt für diese gezahlt werden.

 

Rz. 1b

Die Ergänzung der Abzweigungsbefugnis zugunsten unterhaltsberechtigter Lebenspartner ab dem 26.11.2015 ist damit begründet worden (BT-Drs. 18/5901 S. 26), dass ein besonderes Näheverhältnis, das den Eingriff in das Recht des Leistungsberechtigten auf Auszahlung der Leistung an sich selbst rechtfertigt, nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch zwischen Lebenspartnern besteht. Wie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten solle daher auch dem unterhaltsberechtigten Lebenspartner der Zugriff auf die Sozialleistung eröffnet werden.

 

Rz. 2

Dem Leistungsträger wird mit § 48 Abs. 1 die Befugnis eingeräumt, von der zum Lebensunterhalt dienenden Geldleistung, die nach § 47 an sich dem Sozialleistungsberechtigten als Anspruch in voller Höhe allein zusteht, einen Teil abzuzweigen und gerade auch außerhalb eines prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Verfahrens (Unterhaltsklagen und Pfändung von Sozialleistungsansprüchen nach § 54; vgl. dazu Bigge, in: Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X, SGB I, § 48 Rz. 4) mit befreiender Wirkung an Dritte zu zahlen (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB I, § 48 Rz. 2, Stand: Oktober 2014). Der Leistungsträger verfügt mit der Abzweigung über den Anspruch des Sozialleistungsberechtigten an dessen Stelle und zu dessen Lasten. Durch die Regelung wird der Abzweigungsberechtigte auch nicht teilweise Inhaber des Sozialleistungsanspruchs i. S. d. § 39, insbesondere nicht Inhaber des Stammrechts (vgl. BSG, Urteil v. 28.6.1991, 11 RAr 47/90, SozR 3-1200 § 48 Nr. 3; a. A. offenbar BSG, Urteil v. 8.7.2009, B 11 AL 30/08 R, BSGE 104 S. 65, das dem Abzweigungsbegünstigten einen einklagbaren Anspruch auf Abzweigung nach pflichtgemäßem Ermessen einräumt).

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 regelt dabei die Abzweigung bei gesetzlicher Unterhaltspflicht, während Abs. 2 diese gesetzliche Unterhaltspflicht für Kinder nicht fordert. Grund und Anlass der Abzweigungsbefugnis ist dabei die Nichterfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten und die Sicherung des Unterhalts aus Geldleistungsansprüchen des Unterhaltspflichtigen, nicht jedoch die Ersetzung und Regelung gesetzlicher Unterhaltsansprüche durch den Sozialleistungsträger.

 

Rz. 3a

Bei der Abzweigung soll es sich um eine Ermessensentscheidung handeln (so Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung sowie für die vergleichbare Regelung in § 74 EStG). Diese Beurteilung wird allerdings dem Inhalt der Regelung nicht gerecht, auch soweit das "kann" auf Ermessen hindeutet. Da es sich bei der Abzweigung um eine Abweichung von dem an sich dem Berechtigten zustehenden Leistungsanspruch handelt, bedeutet die Auszahlung an Dritte auch, dass damit in Abweichung von § 47 der Zahlungsanspruch des Berechtigten nicht zu seinen Gunsten durch Überweisung des vollen Geldleistungsanspruchs erfüllt wird. Daher handelt es sich allein um ein Handlungsermessen, also die Entscheidung, dass...

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