Rz. 4

Die Überleitung setzt voraus, dass der Sozialleistungsberechtigte, der Anspruchsinhaber nach § 38, nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 untergebracht ist, also aufgrund richterlicher Anordnung und für länger als einen Kalendermonat (vgl. Komm. zu § 49).

 

Rz. 5

Dem untergebrachten Leistungsberechtigten muss ein Anspruch auf eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende laufende Geldleistung zustehen, dieser Anspruch muss also entweder bereits kraft Gesetzes bestehen oder durch Verwaltungsakt anerkannt sein (vgl. Komm. zu § 48). Er muss dem Berechtigten auch noch zustehen, darf also nicht abgezweigt, abgetreten oder gepfändet sein.

 

Rz. 6

Zur Überleitung berechtigt sind nur die Stellen, denen die Kosten der Unterbringung zur Last fallen. Dieses können nur öffentlich-rechtliche Stellen oder öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmende Institutionen sein. In Betracht kommen insoweit die Behörden der inneren Verwaltung oder die Justizvollzugsbehörden. Für privatrechtliche Institutionen ist die Frage der Überleitungsberechtigung noch nicht gerichtlich geklärt, bislang aber auch nicht praktisch relevant geworden (so Pflüger, in: jurisPK-SGB I, § 50 Rz. 16). In der Literatur wird die Ausdehnung auf Nichtbehörden zumeist mit dem Hinweis auf den Rechtscharakter der Überleitungsanzeige als Verwaltungsakt abgelehnt (Kreikebohm/Jassat, in: Giese/Kramer, SGB I, § 50 Rz. 15; Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB I, § 55 Rz. 8; Schellhorn, in: GK-SGB I, 3. Aufl., § 50 Rz. 11); es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Beliehene oder aufgrund Auftrags (§§ 88 bis 93, 97 SGB X) Tätige zur Überleitung berechtigt sind (vgl. Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 55 Rz. 4).

 

Rz. 6a

Den zur Überleitung berechtigten Stellen müssen die Kosten der Unterbringung zur Last fallen. Damit ist nicht nur die tatsächliche Kostentragungspflicht, sondern auch und primär die rechtliche und endgültige Kostentragung gemeint. Daher dürften Beliehene oder Beauftragte als Überleitungsberechtigte ausscheiden, als nicht sie, sondern allenfalls die dahinter stehende öffentlich-rechtliche Behörde die Kosten der Unterbringung zu tragen hat, die ihrerseits dann auch zur Überleitung berechtigt ist. Kosten für die Unterbringung entstehen im Regelfall bereits durch Unterkunft und Verpflegung, die während der Unterbringung gewährt werden. Von diesen Kosten zum Lebensunterhalt ist der Sozialleistungsberechtigte auch während der Unterbringung entlastet. Allein die tatsächliche Belastung mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten ist für eine Überleitung aber nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Stelle dafür ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Untergebrachten zustehen muss (Abs. 2). Ob und in welchem Umfang ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten besteht, richtet sich dabei nach den für die Unterbringung maßgebenden Vorschriften (z. B. Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG).

 

Rz. 7

Die Überleitung muss schriftlich gegenüber dem Leistungsträger angezeigt werden, der für die Sozialleistung zuständig ist. Der Zugang der schriftlichen Anzeige ist notwendig und ausreichend, um die Überleitung des Anspruchs zu bewirken. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Abgabe der Überleitungsanzeige ist keine Ermessensentscheidung, sondern steht allein im Handlungsermessen der Stelle, die die Kosten der Unterbringung trägt und der dafür ein Kostenerstattungsanspruch zusteht (so auch Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 55 Rz. 13). Ob die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs als Ermessensentscheidung vorgeschrieben oder zugelassen ist, richtet sich allein nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. Das "kann" steht lediglich als "Kompetenz-Kann" (vgl. BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 60/02 R, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) für die rechtliche Befugnis zur Verwendung der Überleitungsanzeige, um den Geldleistungsanspruch auf sich überzuleiten. Der Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Untergebrachten kann gegenüber der die Kosten tragenden Stelle selbstverständlich auch in anderer Form erfüllt werden, z. B. auch durch freiwillige direkte Zahlung durch den Untergebrachten, die Abtretung einer Sozialleistung oder auf der Grundlage eines Kostenerstattungsbescheides mit nachfolgender Pfändung und Überweisung, mit der auch auf die Sozialleistung zugegriffen werden kann. Allerdings wären diese Möglichkeiten wegen der möglicherweise fehlenden Pfändbarkeit begrenzt, was bei der Überleitung nicht der Fall ist.

 

Rz. 7a

Die Überleitungsanzeige muss auch den Betrag des Erstattungsanspruchs beziffern (kalendertäglich oder monatlich), denn nur dann kann der Leistungsträger feststellen, ob und in welchem Umfang er nach Abs. 2 zur Leistung auf die Anzeige hin berechtigt und verpflichtet ist und in welchem Umfang noch laufende Leistungen an den Sozialleistungsberechtigten selbst oder an Unterhaltsberechtigte zu erbringen sind. Soweit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 90 BSHG eine Überleitung dem Grunde nach für zulässig gehalten wird...

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