Rz. 33

Bei der Haushaltshilfe handelt es sich dem Grunde nach um eine ergänzende Leistung. Nach § 42 SGB VII wird die Haushaltshilfe nicht nur bei

sondern ausdrücklich auch bei

zur Verfügung gestellt, sofern der Unfallversicherungsträger die Hauptleistung trägt.

Ziel der Haushaltshilfe ist die Weiterführung des Haushaltes durch eine Ersatzkraft, wenn der Gesundheitsgeschädigte die Weiterführung des Haushalts und die Betreuung der Kinder wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Teilhabeleistung nicht sicherstellen kann.

Der Begriff der medizinischen Rehabilitation ist weit auszulegen; eine Haushaltshilfe kommt deshalb auch dann noch in Betracht, wenn der Versicherte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit stationär im Krankenhaus behandelt wird. Eine Haushaltshilfe wird sogar auch zur Verfügung gestellt, wenn eine stationäre Behandlung dadurch vermieden oder verkürzt oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann.

Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist bei allen Fallgestaltungen allerdings, dass

  1. nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen Art oder Schwere der Gesundheitsstörungen oder wegen akuter Verschlimmerungsgefahr nicht möglich ist und
  2. eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann und
  3. im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ergänzend zur Haushaltshilfe kann in Unternehmen der Landwirtschaft eine Betriebshilfe gewährt werden (vgl. Rz. 34).

 

Rz. 33a

Während die Leistung "Haushaltshilfe" nur in Betracht kommt, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren bzw. ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind lebt, ist die Altersgrenze bei der Übernahme von Kinderbetreuungskosten erheblich erhöht. Der Unfallversicherungsträger hat die Kosten bis 160,00 EUR monatlich je Kind zu übernehmen, wenn wegen der durch die Teilhabeleistungen bedingten Haushaltsabwesenheit Kinderbetreuungskosten entstehen und Haushaltshilfe i. S. der Definition in Rz. 33 z. B. wegen des Alters des Kindes nicht mehr gewährt werden kann (vgl. § 42 SGB VII i. V. m. § 74 Abs. 3 SGB IX).

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