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Für landwirtschaftliche Unternehmer (Landwirte) ist es unerlässlich, dass bei ihrem Ausfall das landwirtschaftliche Unternehmen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufrecht gehalten wird und die Tiere etc. versorgt werden. Mit der Stellung einer Ersatzkraft oder der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Ersatzkraft wird so weit wie möglich die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens und damit die Erhaltung der Einkommensgrundlage sichergestellt. Dass ein Kind im Haushalt lebt, ist für die Betriebshilfe keine Voraussetzung.

Der Umfang der Betriebs- und Haushaltshilfe bestimmt sich nach den individuellen tatsächlichen Verhältnissen im landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. im Haushalt. Die Leistungen werden jedoch auf die Erledigung unaufschiebbarer Arbeiten beschränkt.

Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Hilfen für längstens 3 Monate erbracht, es sei denn, die Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestimmt unter Nennung entsprechender Voraussetzungen eine längere Frist. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Gewährung der Hilfen.

Einzelheiten können der Kommentierung zu §§ 54 und 55 SGB VII entnommen werden.

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