Rz. 33

Die Notwendigkeit stationärer Betreuung ("Heimbetreuungsbedürftigkeit", vgl. Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 54) ist gegeben, wenn jemand in Anbetracht seiner körperlichen oder seelischen Beschaffenheit oder weil er mittellos ist und trotz Arbeitsfähigkeit eine zur Bestreitung seines Unterhalts ausreichende Erwerbsfähigkeit nicht finden kann, der Fürsorge durch andere bedarf und für den die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung nützlich und zweckmäßig ist (Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 29.). Hierunter fällt etwa das Unvermögen, mit den Schwierigkeiten des Lebens fertig zu werden, die Unfähigkeit, sich selbst zu versorgen und den Schwierigkeiten der Lebensführung außerhalb eines Heimes nicht gewachsen zu sein. Zur Frage des Streites über den Charakter der Maßnahme vgl. Rz. 50.

 

Rz. 34

Eine stationäre Leistung liegt auch dann vor, wenn zwei teilstationäre Maßnahmen miteinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine funktionelle Einheit bilden. Ein Beispiel dafür ist der in der Praxis häufig vorkommende Fall der Unterbringung in einem Behindertenwohnheim ohne Tagesstrukturierung und einer daneben werktäglich stattfindenden Betreuung in der Werkstatt für behinderte Menschen. In diesem Falle bilden die beiden teilstationären Hilfemaßnahmen zusammengenommen eine stationäre Leistung.

Eine anknüpfend an die Wohneinrichtung i. S. v. Abs. 2 begründete örtliche Zuständigkeit erfasst nicht nur die Hilfe in dieser Einrichtung, sondern auch sog. Zusammenhangskosten, also Sozialhilfekosten, die mit der Hilfe in der Wohneinrichtung zwar im zumindest zeitlichen Zusammenhang stehen, aber in einer anderen (teilstationären) Einrichtung als der Wohneinrichtung selbst anfallen, etwa einer Werkstatt für behinderte Menschen. Denn durch Abs. 2 sollen die Orte geschützt werden, in denen sich stationäre Einrichtungen befinden. Dieser Schutz wäre ungerechtfertigt eingeschränkt, wenn beim "Splitten" (BVerwG, Urteil v. 19.10.2006, 5 C 26/06) der Eingliederungshilfe auf die Wohneinrichtung einerseits und eine Betreuungseinrichtung tagsüber andererseits nur die Orte mit Wohneinrichtungen geschützt würden (BVerwG, Urteil v. 19.10.2006, 5 C 29/05; Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 55 ff.; Deckers in: Grube/Wahrendorf/Flint SGB XII, § 98 Rz. 20).

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