Rz. 49

Steht innerhalb von 4 Wochen nicht fest, ob und (eigentlich "oder", so auch: Treichel/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 98 Rz. 32) wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so tritt die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ein, an dem der Betroffene seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Die vorläufige Zuständigkeit begründet eine sozialhilferechtlich umfassende Leistungspflicht (Schoch, in: LPK-SGB XII, § 98 Rz. 31; OVG Hamburg, Beschluss v. 26.9.2000, 4 Bf 49/99). Klärt der danach zuständige Sozialhilfeträger den Sachverhalt vor Ablauf der 4 Wochen, so tritt seine vorläufige Zuständigkeit nicht ein, wenn der ermittelte Sozialhilfeträger seine Zuständigkeit anerkennt (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 24). Die Vorschrift enthält für den Fall, dass fraglich ist, ob oder wo der gewöhnliche Aufenthalt vor der stationären Aufnahme begründet wurde, eine Sonderregelung, die § 43 SGB I vorgeht (LSG Bayern, Beschluss v. 9.1.2002, L 11 B 960/06 SO ER).

 

Rz. 50

Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der örtliche oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, etwa bei Zweifeln über den stationären Charakter einer Hilfe. Hierfür ist § 43 Abs. 1 SGB I einschlägig, wonach der erstangegangene Träger vorläufig leistet (vgl. Rz. 78; Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 24; OVG Bremen, Beschluss v. 27.5.2005, S 2 B 80/05). Denn kann nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Leistung in einer stationären Einrichtung gegeben ist, weil gerade streitig ist, ob überhaupt eine Einrichtung dieser Art vorliegt, fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Abs. 2 Satz 3. Deshalb entfällt die Sperrwirkung des § 37 Abs. 1 SGB I und der Weg nach § 43 Abs. 1 SGB I ist frei. Im Zweifel ist nach Landesrecht der örtliche Träger vorleistungspflichtig.

 

Rz. 51

Der Zeitraum von 4 Wochen rechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der angegangene Träger der Sozialhilfe Kenntnis von der Notlage erlangt (Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 96). Zur Berechnungsweise vgl. Rz. 44.

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