Rz. 43

Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung nicht vorhanden, so ist auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort abzustellen, den der Betroffene in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Fallen in diesen Zeitraum mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte, so ist auf den letzten, also auf den der Aufnahme zeitlich am nächsten liegenden abzustellen (RabeiRabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 21). Die Berechnung erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB (vgl. Rz. 44). Ist nachgewiesen, dass der Hilfeempfänger im 2-Monats-Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist wegen der Kürze des Zeitraums grundsätzlich davon auszugehen, dass er vor Aufnahme in die Einrichtung keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat (VG München, Urteil v. 15.11.2002, M 15 K 00.62).

 

Rz. 44

Die 2-Monats-Frist ist zeitlich zu sehen, sie ist rein kalendermäßig zu berechnen, und zwar zurückgerechnet vom Tage der Aufnahme in die Einrichtung an. Es kommt daher nicht darauf an, dass in dieser 2-Monats-Frist sonstige Einrichtungsaufenthalte eingetreten sind. Für die kalendermäßige Ermittlung der 2-Monats-Frist verweist § 26 Abs. 1 SGB X auf die §§ 187 bis 193 BGB, hier insbesondere auf § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (Berechnungsbeispiele bei Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 61).

Abs. 2 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die zwar vor dem Inkrafttreten des SGB XII (1.1.2005) begonnen haben, aber über dieses Datum hinaus weiter andauern (BSG, Urteil v. 1.3.2018, B 8 SO 22/16 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge