Rz. 32

Der Begriff der stationären Einrichtung wird in § 13 definiert. Danach sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. In diesem Sinne zählen dazu alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen (§ 13 Abs. 2). Damit ist zunächst nicht viel gewonnen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter einer stationären Einrichtung einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand an personellen und sachlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (BSG, Urteil v. 26.10.2017, B 8 SO 12/16 R; Urteil v. 13.2.2014, B 8 SO 11/12 R; BVerwG, U.rteil v. 24.2.1994, 5 C 42/91). Der Einrichtungsträger übernimmt die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Einrichtungsbewohner (Kiss in: Mergler/Zink SGB XII, § 13 Rz. 38 ff.; Gerlach, 2008 S. 4). Darunter können Altenpflegeheime, Internatsschulen für behinderte Kinder, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und Wohnheime für behinderte Menschen fallen. Von der stationären ist die teilstationäre Einrichtung abzugrenzen, für die nicht Abs. 2, sondern die allgemeine Regel des Abs. 1 gilt (tatsächlicher Aufenthalt). Zwar muss mit der teilstationären Betreuung ebenfalls die Aufnahme in ein Gebäude oder irgendeine andere Räumlichkeit verbunden sein, wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist jedoch der zeitliche Umfang des Leistungsangebotes (Gerlach, 2008 S. 4). Die Aufnahme geschieht nicht im Rahmen eines Vollaufenthaltes, sondern erstreckt sich lediglich über einen Teil des Tages, wenn auch über einen nicht unwesentlichen (Kiss in: Mergler/Zink SGB XII, § 13 Rz. 16; vgl. auch Rz. 34 und 66).

 

Rz. 32a

Soweit Personen räumlich dezentral, also nicht im Kern- oder Hauptgebäudebestand, untergebracht sind, ist es für das Vorliegen einer Einrichtung oder eines Bestandteils einer Einrichtung erforderlich, dass diese Personen der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungträgers so zugeordnet sind, dass das dezentral gelegene Gebäude als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist und somit zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört (BSG v. 26.10.2017, B 8 SO 12/16 R). Soweit jedoch der Einrichtungsträger nicht die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für die dezentrale Unterkunft übernimmt, sondern der Fortbestand der Wohnmöglichkeit vom Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen einem Dritten als Vermieter und dem Hilfebedürftigen abhängt, fehlt es an dem Merkmal des "Einrichtungsganzen", weil es dem Träger, der die Betreuungsleistungen erbringt, dann rechtlich nicht möglich ist, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen (BSG v. 13.2.2014, Urteil v. 13.2.2014, B 8 SO 11/12 R).

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