Rz. 5

Die Vorschrift enthält gemeinsam mit den unter Rz. 3 genannten Regelungen eine grundsätzlich abschließende Aufzählung der (einmaligen) Bedarfe, die nicht in die Bemessung des Regelbedarfs einbezogen und deswegen auch nicht mit dem Regelsatz abgegolten sind (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 31 Rz. 1; BT-Drs. 18/9984 S. 40 f.). Dies ergibt sich einerseits aus der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung des SGB XII alle pauschalierbaren Leistungen in einem monatlichen Gesamtbetrag zusammenzufassen und andererseits aus einem Vergleich mit dem alten Recht. Dort enthielt § 21 Abs. 1a BSHG nur einige der wichtigsten Bedarfstatbestände, die aufgrund einer Öffnungsklausel in § 21 Abs. 1b BSHG durch eine Rechtsverordnung des Bundes konkretisiert werden sollten (vgl. BT-Drs. 12/4401 S. 80). Zum Erlass dieser Rechtsverordnung kam es jedoch nicht. Der Verzicht des Gesetzesgebers auf eine Öffnungsklausel kann nur damit erklärt werden, dass die nunmehr enumerativ in Abs. 1 genannten Tatbestände abschließend sein sollen (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung unter Rz. 3 sowie Berlit, info also 2003 S. 195, 200, 202). Damit fällt jedoch gleichzeitig die "Pufferfunktion" weg, die § 21 Abs. 1a BSHG im alten Recht zukam.

 

Rz. 6

Darüber hinausgehend kann ein Anspruch auf Gewährung einmaliger Leistungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 73 in Betracht kommen (vgl. die dortige Komm.). Bei erhöhten laufenden Bedarfen, die vom Regelbedarf erfasst und daher hiermit abgegolten werden, ist an die Anwendung von § 27a Abs. 4 Satz 1 zu denken (vgl. als Prüfungsbeispiel zur Abgrenzung von § 31, § 73 und § 27a Abs. 4 Satz 1 etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.5.2014, L 2 SO 1625/13 – betreffend die Finanzierung von implantatgestütztem Zahnersatz, mit krit. Anm. von Schumacher, RdLH 2014 S. 193 f.).

 

Rz. 7

Der Begriff der Erstausstattung in Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht unproblematisch, weil hierdurch eine Abgrenzung zu der über den Regelbedarf abgegoltenen Ersatzbeschaffung erforderlich wird. Insbesondere kann fraglich sein, ob ausnahmsweise die Beschaffung eines einzelnen Gegenstandes als Erstausstattung anzusehen sein kann (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 14 AS 81/08 R Rz. 16 m. w. N. zur Frage des wachstumsbedingten Bedarfes an Kinderbekleidung; Bayerisches LSG, Beschluss v. 22.12.2010, L 7 AS 924/10 B ER Rz. 15 zur Ausstattung mit einem ebenerdigen Bett statt eines Hochbettes aus gesundheitlichen Gründen; BSG, Urteil v. 20.8.2009, B 14 AS 45/08 R Rz. 14 m. w. N. zur Erstausstattung einer Wohnung; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 1.10.2008, L 5 B 342/08 AS – Erstausstattung bei Bekleidung; Bay. VGH, Beschluss v. 11.4.2005, 12 CE 05.383 Rz. 6 f. zur Abgrenzung Erstausstattung/Eratzbeschaffung, sowie die Nachweise unter Rz. 8 ff. bzw. 10 ff.; vgl. zu weiteren Beispielen auch Schwabe, ZfF 2015 S. 1, 8). Der Begriff der Erstausstattung ist auch im Bereich des SGB XII "bedarfsbezogen" zu verstehen, wobei Verschuldensgesichtspunkte bei der Bedarfsfeststellung keine Rolle spielen. Entscheidend ist, ob ein Bedarf besteht, der nicht durch andere Gegenstände gedeckt ist (BSG, Urteil v. 6.8.2014, B 4 AS 57/13 Rz. 16 m. w. N.; BSG, Urteil v. 19.8.2010, B 14 AS 36/09 R Rz. 16 m. w. N.).

 

Rz. 7a

Das BSG hat (im Rahmen einer Entscheidung zur Wohnungserstausstattung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Erstausstattung und Ersatzbeschaffung inzwischen näher ausgeschärft (vgl. BSG, Urteil v. 6.8.2014, B 4 AS 57/13 Rz. 17 ff.). Danach ist erforderlich, dass der Bedarf durch außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, ein "spezieller Bedarf" vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Bedarfe, sofern sie einmal gedeckt waren, aus dem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil oder durch die Gewährung eines Darlehens nach § 37 SGB XII zu decken sind. Die Rechtsprechung des BSG wird zu Recht dafür kritisiert, dass sie sich unzulässigerweise vom Gesetzeswortlaut gelöst hat und eine klare Abgrenzung von Erstausstattung und Ersatzbeschaffung letztlich nicht ermöglicht (vgl. Sommer, jurisPR-SozR 5/2015, Anm. 1).

2.1.1 Erstausstattung für die Wohnung (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 8

Im Rahmen von Abs. 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/1514 S. 60 zu § 32) nennt als Beispielsfälle die Ausstattung nach einem Wohnungsbrand oder die Erstanmietung einer Wohnung nach einer Haft. Andere Fälle der Begründung eines Hausstandes wie z. B. nach Wohnungslosigkeit, Frauenhausaufenthalt oder nach Heirat können ebenfalls hierunter fallen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER Rz. 28) sowie der Anfall größerer Ausgaben für Repara...

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