Rz. 10

Nach dieser Vorschrift haben die Berechtigten Anspruch auf Erstausstattung mit Bekleidung bei Totalverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu § 32). Außergewöhnliche Umstände können etwa vorliegen bei erheblicher Gewichtsreduktion (vgl. LSG Hamburg, Urteil v. 27.10.2011, L 5 AS 342/10 Rz. 15 f.). Ebenso wie bei Nr. 1 besteht nach Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit der Pauschalierung der Erstausstattung. Der (besondere) Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, ist als "kindspezifischer" regelmäßiger Bedarf über die Regelbedarfsleistung zu decken (BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 14 AS 81/08 R Rz. 16 m. w. N.). Auch deswegen ist die Bedarfsgerechtigkeit der Regelbedarfsbemessung für Kinder (hierzu Komm. zu § 28) von besonderer Bedeutung (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 Rz. 190 ff.).

 

Rz. 10a

In Fällen von Schwangerschaft und Geburt besteht nicht nur ein Anspruch auf Erstausstattung mit (Schwangerschafts-)Bekleidung, sondern auch auf Versorgung mit den in diesem Zusammenhang erforderlichen Gegenständen, insbesondere Kinderwagen, Kinderbett, Wickelkommode, ggf. Autokindersitz usw. Diesbezüglich hat die ursprüngliche Gesetzesfassung zum 1.8.2006 (vgl. Rz. 1) eine Klarstellung erfahren (BT-Drs. 16/1410 S. 34/24). Auch hinsichtlich der genannten Gegenstände und der Bekleidung, die "für das Kind" erforderlich werden, handelt es sich jedenfalls bis zur Geburt um einen Anspruch der Eltern – der Mutter –, da die Ausstattungsgegenstände und die Bekleidung zweckmäßigerweise vor der Geburt anzuschaffen sind (differenzierend bezogen auf den Zeitraum vor der Geburt einerseits und nach der Geburt andererseits wohl LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.7.2005, L 3 ER 45/05 AS Rz. 11, und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.5.2006, L 20 B 93/06 AS ER Rz. 11).

 

Rz. 10b

Der Verweis auf gebrauchte Kleidungsstücke bzw. Gegenstände ist im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich ebenso möglich wie bei Nr. 1 (vgl. Rz. 9 sowie LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 21.12.2007, L 8 B 301/07 Rz. 11). Abweichungen können jedoch bei bestimmten Artikeln aus Hygienegründen geboten sein. Auf Kleiderkammern eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege können Betroffene nur verwiesen werden, wenn der Träger der Sozialhilfe diese bezuschusst und Absprachen für die Inanspruchnahme getroffen hat (Scheider, in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 31 Rz. 22). Zu berücksichtigen ist insbesondere bei Fällen der Schwangerschaft und Geburt auch, ob nicht der Gebrauch von Gegenständen aus vorangegangenen Schwangerschaften bzw. Geburten möglich und zumutbar ist (SG Bremen, Beschluss v. 27.2.2009, S 23 AS 255/09 ER Rz. 20). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist in diesen Fällen von dem Anspruch auch die Versorgung mit Unterwäsche (z. B. Schwangerschafts- bzw. Still-BH) umfasst, sofern diese schwangerschaftsbedingt (z. B. veränderte Größe) angeschafft werden muss (a. A. mit Blick auf § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG und § 1 Abs. RegelsatzVO Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 31 Rz. 10). Es leuchtet nicht ein, warum in diesen Fällen etwas anderes gelten sollte als bei einer Erstausstattung mit Bekleidung nach Abs. 1 Nr. 2 1. Var.

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