Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelleistung. Sonderbedarf. Kinderbett und Kinderwagen. Erstausstattung einer Wohnung
Orientierungssatz
1. Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung der Wohnung" in § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 ist nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen.
2. Der Begriff der Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 darf nicht zu eng ausgelegt werden. Zur Erstausstattung einer Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden soll, gehört ein - ggf gebrauchtes - Kinderbett mit Matratze. In diesem personenbezogenen Sinn gehört auch die Anschaffung eines Kinderwagens zur Erstausstattung.
3. Besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung zusätzlich zu den Regelleistungen, kann nicht darauf verwiesen werden, dass diese Gegenstände nur gem § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 in Form eines Darlehens gewährt werden können.
Tenor
1. Die Beschwerdegegnerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Speyer vom 28.04.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschwerdeführern vorläufig einmalige Hilfen für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
Die Beschwerdeführer begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten in Höhe von 300,-- Euro für die Anschaffung eines Kinderbettes und Kinderwagens nebst Zubehör für die Beschwerdeführerin zu 3) zu gewähren.
Der 1975 geborene Beschwerdeführer zu 1), und seine nicht getrennt lebende 1976 geborene Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 2), sind die Eltern der am 1998 und am 2002 in Russland geborenen Söhne sowie ihrer am 2005 in...