0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 in Kraft (vgl. hierzu Deutscher Verein, Gutachten v. 27.5.2004 – G 16/04 Übernahme der Krankenbehandlung im Rahmen des § 264 SGB V, NDV 2004 S. 320). Durch Art. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Regelung zunächst mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst. Hintergrund dafür war im Wesentlichen die Einfügung eines neuen Tatbestands der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie die Einführung eines Standardtarifs (§ 315 SGB V) in der privaten Krankenversicherung, der seit dem 1.1.2009 als Basistarif fortgeführt wird (§ 315 Abs. 4 SGB V). § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V trat mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft. Um die Neuregelung des § 32 SGB XII auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abzustimmen, wurde Art. 10 GKV-WSG durch Art. 6 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens v. 20.7.2007 (BGBl. I S. 1595) aufgehoben und durch Art. 5 und Art. 7 des genannten Gesetzes wortgleich (rückwirkend) zum 1.4.2007 in Kraft gesetzt (vgl. BT-Drs. 16/5492 S. 3 ff. und 10). Nur redaktionelle Änderungen (der Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4) erfolgten dann durch Art. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011. Abs. 5 wurde durch Art. 6a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.4.2012 der Satz 5 angefügt (vgl. dazu Rz. 53). Eine weitere (redaktionelle) Änderung des Abs. 4 erfolgte durch Art. 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) zum 1.1.2015 (vgl. dazu Rz. 40).

 

Rz. 2

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) sind die Abs. 1 bis 6 mit Wirkung zum 1.1.2018 im Wesentlichen neugefasst worden (BT-Drs. 18/9984 S. 102, vgl. im Einzelnen Rz. 26 ff., 36, 38, 41 ff., 54). Mit der Neufassung werden Angleichungen an die im Dritten und Vierten Kapitel verwendeten Begriffe vorgenommen. So ersetzt die Berücksichtigung von Bedarfen für eine Kranken- und Pflegeversicherung die bisherige Formulierung, wonach Beiträge "übernommen werden". Diese Änderungen haben über die systematische Angleichung hinausgehende Ursachen. So hat der Gesetzgeber Klarstellungen und Ergänzungen für erforderlich gehalten, weil Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur soweit als sozialhilferechtlicher Bedarf berücksichtigt werden, wie diese aus eigenen Mitteln nicht zumutbar getragen werden können, weil bereits ohne diese Beiträge Hilfebedürftigkeit besteht oder durch deren Zahlung Hilfebedürftigkeit eintritt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Träger nach dem Dritten und Vierten Kapitel weder Beitragsschuldner sind, denn dies ist die versicherte und zugleich leistungsberechtigte Person, noch eine einem Arbeitgeber bei versicherungspflichtigen Beschäftigten vergleichbare Funktion haben. Dementsprechend haben sie den Beitrag nicht unabhängig von der individuellen Hilfebedürftigkeit an die jeweilige Krankenkasse abzuführen. Dies ist Folge dessen, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII – im Unterschied zu Leistungen nach dem SGB II – nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung führt. Die Voraussetzungen für eine Direktzahlung von Beiträgen durch einen Träger nach dem SGB XII an die zuständige Krankenkasse oder das zuständige Versicherungsunternehmen ist nicht mehr in der Neufassung von § 32 enthalten, sondern in dem zum 1.1.2018 ebenfalls neu gefassten § 32a (vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 3

Zwischenzeitlich ist § 32 durch Art. 3 und 13 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 geändert worden (BGBl. I S. 1948). Für die Zeit nach seiner Verkündung, d. h. ab dem 6.12.2019, wurde hierdurch Abs. 1 neugefasst. Grund dafür waren redaktionelle Fehler in Gestalt nicht vollständiger Verweisungen bzw. durch die intensive Gesetzgebungstätigkeit erforderlich gewordene Anpassungen (vgl. zum Werdegang etwa die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung: BR-Drs. 196/19 S. 4, 24; BT-Drs. 19/11006 S. 9, 26 f., 44, 53 f., insbesondere die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/14120 S. 7, 24 f., 31).

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Vorschrift gilt nicht nur für Leistungsberechtigte nach dem Dritten, sondern auch für solche nach dem Vierten Kapitel (§ 42 Satz 1 Nr....

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