Rz. 20

Die Vorschrift entspricht der alten Regelung in § 23 Abs. 1a BSHG sowie der Regelung des § 21 Abs. 2 SGB II. Zur Absenkung des Zuschlages von 20 % auf 17 % vgl. Rz. 3 und zu – im Ergebnis nicht durchgreifenden – verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die Höhe des Zuschlages (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.3.2012, L 6 AS 1930/11 B Rz. 17 ff., nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.11.2012, 1 BvR 1526/12; SG Halle, Urteil v. 16.11.2010, S 16 AS 2526/07 Rz. 19. Der Wortlaut selbst ist eindeutig und bezieht sich auf den je nach der Lebenssituation der werdenden Mutter in § 20 Abs 2 bis 4 SGB II jeweils konkret bestimmten Regelbedarf (BSG, Urteil v. 1.12.2016, B 14 AS 21/15 R Rz. 21). Die Regelung des § 21 Abs. 2 SGB II, die zu unterschiedlich hohen Mehrbedarfen für werdende Mütter führt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG (BSG, Urteil v. 1.12.2016, B 14 AS 21/15 R Rz. 24).

 

Rz. 21

Der Zuschlag steht der Schwangeren vom Beginn des Monats zu, in dem die 12. Schwangerschaftswoche vollendet wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats der Entbindung.

 

Rz. 22

Generell können auch Auszubildende bzw. Studentinnen, denen gemäß § 22 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, den Mehrbedarfszuschlag für werdende Mütter in Anspruch nehmen, da der aus der Schwangerschaft resultierende Mehrbedarf nicht ausbildungsgeprägt ist und damit von dem Ausschluss nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.1.1985, 5 C 29/84 Rz. 14, zu § 26 BSHG; BSG, Urteil v. 6.9.2007, B 14/7b AS 36/06 Rz. 19, zu § 21 SGB II). Da der genannte Personenkreis in der Regel erwerbsfähig ist, dürfte in diesem Zusammenhang jedoch, von Ausnahmefällen abgesehen, eher die Parallelregelung des § 21 Abs. 2 SGB II zum Zuge kommen (zur Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII in diesem Bereich vgl. Conradis, info also 2004, S. 51).

 

Rz. 23

Inhaltlich erfasst der Mehrbedarfszuschlag beispielsweise zusätzliche Aufwendungen für Ernährung, Körperpflege, Reinigung der Wäsche, Beschaffung von Informationen zur Vorbereitung auf die Mutterschaft u.Ä. Wie bereits nach altem Recht (§ 21 BSHG) werden Umstandskleidung und Säuglingserstausstattung nicht dem Mehrbedarf zugerechnet. Sie werden vielmehr als einmalige Leistungen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 gewährt (vgl. Komm. zu § 31).

 

Rz. 24

Die sonstigen Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind in § 50 geregelt (vgl. die dortige Komm.).

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