0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

In § 92 a. F. war bisher die Regelung zur Kostentragung und die Verteilung der Kosten zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits und dem Leistungsempfänger andererseits verankert, die auf § 85 JWG zurückging. Der darin vorgesehene Grundsatz der "erweiterten Hilfe" ist nunmehr einheitlich in § 91 Abs. 5 geregelt (vgl. Komm. zu § 91). § 92 nahm die bisherigen Regelungen von §§ 93 f. a. F. auf. Durch Art. 1 Nr. 18 KiföG wurde zunächst zum einen bei Kindern und Jugendlichen die bisherigen Heranziehungstatbestände für die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 91 Abs. 2 Nr. 1) und für die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe und anderen teilstationären Leistungen (§ 91 Abs. 2 Nr. 2) gestrichen und zum anderen entsprechend bei jungen Volljährigen (§ 91 Abs. 2 Nr. 4), da die Praxis gezeigt hatte, dass dieser Kostenanspruch kaum zu realisieren und mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden war. Mit dem bis zum 31.12.2022 geltenden Abs. 1a a. F. wurde der Heranziehungstatbestand für vollstationäre Leistungen gegenüber jungen Volljährigen und volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19, der bisher in § 94 Abs. 6 Satz 2 geregelt war, aus rechtssystematischen Gründen in § 92 überführt, da diese Bestimmung nicht nur den Umfang der Heranziehung, sondern die Befugnis der Heranziehung allgemein betraf. Darüber hinaus wurde ein Wertungswiderspruch zwischen der Heranziehung zu teilstationären Leistungen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 (a. F.) und § 94 Abs. 6 (a. F.), der den Einsatz des Einkommens nur bei vollstationären Leistungen vorsah, beseitigt und die Tatbestände, bei denen ein Kostenbeitrag nicht erhoben wurde, in Abs. 4 erweitert. Mit der Ergänzung des § 92 Abs. 4 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde mit Wirkung zum 3.12.2013 die Befreiung von der Kostenbeitragspflicht auf alle Elternteile ausgedehnt, unabhängig davon, ob es sich um die Eltern der schwangeren Mutter oder des werdenden Vaters handelt. Nachdem zunächst durch Art. 1 des KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in Abs. 1a a. F. bereits junge Volljährige von der Heranziehung ausgeschlossen worden waren, ist § 92 durch Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) mit Wirkung zum 1.1.2023 grundlegend geändert worden. Ziel dieses Gesetzes war es, die Kostenheranziehung von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in der Kinder– und Jugendhilfe abzuschaffen, um sie auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen (BT–Drs. 20/3439 S. 7). Mit der Neuregelung ist daher zum 1.1.2023 die Kostenheranziehung aus Einkommen von jungen Menschen, die in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnformen der Kinder– und Jugendhilfe leben, abgeschafft worden. Gleichfalls werden Leistungsberechtigte nach § 19 – also alleinerziehende Mütter oder Väter, die mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einer gemeinsamen Wohnform leben – nicht mehr aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen; von der Heranziehung ausgenommen sind ferner die Ehegatten oder Lebenspartner der jungen Menschen und der Leistungsberechtigten nach § 19 (BT–Drs. 20/3439 S. 8).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dem zum 1.1.2023 neu gefassten Abs. 1 werden lediglich noch Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 herangezogen. Soweit die Elternteile mit dem jungen Menschen zusammenleben, werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. Anders als in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung werden damit Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Leistungsberechtigte nach § 19 sowie deren Ehegatten und Lebenspartner nicht mehr zu den Kosten herangezogen. Gegenüber dem bisherigen Recht bleibt lediglich die Heranziehung der Elternteile aus ihrem Einkommen unverändert, was bislang in Abs. 1 Nr. 5 a. F. geregelt war (BT–Drs. 20/3439 S. 12). Abs. 1a wurde zum 1.1.2023 vollständig neu gefasst. Der bisherige Abs. 1a wurde aufgehoben. Nach der Neuregelung können Kinder und Jugendliche, junge Volljährige, Leistungsberechtigte nach § 19 und Elternteile unter engen Voraussetzungen unabhängig von ihrem Einkommen herangezogen werden. Dies ist – wie bislang – gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 möglich, nämlich dann, wenn Geldleistungen erbracht werden, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen. Diese Leistungen sind dann unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. (BT–Drs. 20/3439 S. 12). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Verhinderung von Doppelleistungen. Nach Maßgabe des § 94 Abs. 3 ist zum anderen weiterhin von der Person, die das Kindergeld bezieht, ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu verla...

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