Rz. 34

Die Neuregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 bestimmt, dass Ortskräfte kraft Satzung durch die Unfallkasse des Bundes als zuständigem Unfallversicherungsträger (§ 125 Abs. 1 Nr. 9) in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen werden können. Dadurch wird die bisherige Praxis, die eine Absicherung der Ortskräfte auf der Basis von arbeitsvertraglichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften ermöglicht, ersetzt (BT-Drs. 15/3439 S. 6). Es handelt sich um Ortskräfte, die eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit bei staatlich deutschen Einrichtungen im Ausland wahrnehmen oder von diesen anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden. Ortskräfte sind Personen, die bei einer staatlichen deutschen Einrichtung im Ausland beschäftigt sind und "vor Ort" rekrutiert werden, d. h. nicht aus dem Inland dorthin entsandt wurden (Schmitt, SGB VII, § 3 Rz. 16; Ricke, in: KassKomm, § 3 Rz. 10).

2.9.1 Deutsche und nicht deutsche Ortskräfte

 

Rz. 35

Von der Satzung des Unfallversicherungsträgers in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden können nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 deutsche und nichtdeutsche Ortskräfte. Maßgeblich ist nicht die Anknüpfung an die Nationalität, sondern an die im öffentlichen (deutschen) Interesse liegende Tätigkeit bei deutschen staatlichen Einrichtungen (BT-Drs. 15/3439 S. 6).

2.9.2 Beschäftigungsverhältnis im Ausland

 

Rz. 36

Die Satzungsermächtigung erweitert den Schutz der deutschen Unfallversicherung über die Fälle der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV hinaus auf Personen, die – ohne Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland und damit ohne unfallversicherungsrechtliche Zuordnung – im Ausland tätig sind, weil sie im Ausland eingestellt wurden und deshalb nicht "entsandt" sind.

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist subsidiär, wenn die Personen, die im Wege der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV ins Ausland entsandt werden, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 pflichtversichert sind, was den Regelfall darstellt (vgl. auch Schmitt, SGB VII, § 3 Rz. 17).

Maßgeblich ist die Anstellung bei einer staatlich deutschen Einrichtung, indem entweder die Beschäftigung unmittelbar bei der Einrichtung selbst erfolgt oder indem die Ortskräfte anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden.

2.9.3 Tätigkeit im Ausland

 

Rz. 37

Auch die versicherte Tätigkeit erfolgt im Ausland. Hierbei sind nach allgemeinen Regeln die Tätigkeiten nach versicherten und unversicherten privaten Tätigkeiten zu unterscheiden (vgl. auch Leube, ZTR 2006 S. 301):

  • betriebsbezogene Tätigkeiten,
  • notwendige private Verrichtungen mit besonderer Gefährdung,
  • notwendige private Verrichtungen ohne besondere Gefährdung,
  • freiwillige private Verrichtungen mit besonderer Gefährdung,
  • freiwillige private Verrichtungen ohne besondere Gefährdung.

Der Schutz der Unfallversicherung umfasst dabei grundsätzlich nur die beiden unter 1. und 2. genannten Verrichtungen.

2.9.4 Staatlich deutsche Einrichtungen

 

Rz. 38

Die Beschäftigung muss bei einer staatlich deutschen Einrichtung erfolgen. Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff der staatlich deutschen Einrichtungen (BT-Drs. 15/3439 S. 6). Danach sind staatlich deutsche Einrichtungen Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- und Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung die militärischen und zivilen Einheiten der Bundeswehr, die Aufgaben im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung wahrnehmen, die Goethe-Institute Inter Nationes, Einrichtungen des Deutschen Akademischen Auslandsamtes und ähnliche Einrichtungen (allg. Ansicht: vgl. Hauck/Noftz/Riebel, § 3 Rz. 18b).

2.9.5 Subsidiarität

 

Rz. 39

Der Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ist subsidiär. Es besteht der Vorrang der Unfallversicherung des Beschäftigungslandes. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3439 S. 6) besteht, wegen der regelmäßig bestehenden Anbindung der Ortskräfte an ihr Beschäftigungsland, Versicherungsschutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nur, soweit sie nach den Regelungen des Beschäftigungslandes nicht unfallversichert sind. Gleichwertigkeit des Unfallversicherungsschutzes des Beschäftigungslandes wird nicht verlangt (allg. Ansicht: vgl. Ricke, in KassKomm, SGB VII, § 3 Rz. 11).

 
Praxis-Beispiel

Die Satzung der Unfallkasse des Bundes (v. 22.1./10.12.2003 i. d. F. des Sechsten Nachtrags zur Satzung v. 19.11.2009, genehmigt am 3.3.2010, BVA III 3 – 69750.00 – 229/2009) regelt in § 4 Nr. 10 ausdrücklich die Subsidiarität der Satzungsversicherung der bei staatlichen deutschen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes Beschäftigten:

§ 4 Nr. 10 lautet:

a) Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
b)

Personen, die

1. im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung, für die die UK-Bund zuständig ist, beschäftigt sind,
2. im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung, für die die UK-Bund zuständig ist, anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur ...

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