Rz. 39

Der Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ist subsidiär. Es besteht der Vorrang der Unfallversicherung des Beschäftigungslandes. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3439 S. 6) besteht, wegen der regelmäßig bestehenden Anbindung der Ortskräfte an ihr Beschäftigungsland, Versicherungsschutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nur, soweit sie nach den Regelungen des Beschäftigungslandes nicht unfallversichert sind. Gleichwertigkeit des Unfallversicherungsschutzes des Beschäftigungslandes wird nicht verlangt (allg. Ansicht: vgl. Ricke, in KassKomm, SGB VII, § 3 Rz. 11).

 
Praxis-Beispiel

Die Satzung der Unfallkasse des Bundes (v. 22.1./10.12.2003 i. d. F. des Sechsten Nachtrags zur Satzung v. 19.11.2009, genehmigt am 3.3.2010, BVA III 3 – 69750.00 – 229/2009) regelt in § 4 Nr. 10 ausdrücklich die Subsidiarität der Satzungsversicherung der bei staatlichen deutschen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes Beschäftigten:

§ 4 Nr. 10 lautet:

a) Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
b)

Personen, die

1. im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung, für die die UK-Bund zuständig ist, beschäftigt sind,
2. im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung, für die die UK-Bund zuständig ist, anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden, wenn sie nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind.

Die Neuregelung, die eine Versicherungspflicht kraft Satzung vorsieht, ist sachgerecht, um den unterschiedlichen Fallgestaltungen im Bereich des Ortskräfteeinsatzes Rechnung zu tragen. Dem zuständigen Unfallversicherungsträger wird dadurch ermöglicht, nähere Bestimmungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen.

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