Rz. 39
Der Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ist subsidiär. Es besteht der Vorrang der Unfallversicherung des Beschäftigungslandes. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3439 S. 6) besteht, wegen der regelmäßig bestehenden Anbindung der Ortskräfte an ihr Beschäftigungsland, Versicherungsschutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nur, soweit sie nach den Regelungen des Beschäftigungslandes nicht unfallversichert sind. Gleichwertigkeit des Unfallversicherungsschutzes des Beschäftigungslandes wird nicht verlangt (allg. Ansicht: vgl. Ricke, in KassKomm, SGB VII, § 3 Rz. 11).
Die Satzung der Unfallkasse des Bundes (v. 22.1./10.12.2003 i. d. F. des Sechsten Nachtrags zur Satzung v. 19.11.2009, genehmigt am 3.3.2010, BVA III 3 – 69750.00 – 229/2009) regelt in § 4 Nr. 10 ausdrücklich die Subsidiarität der Satzungsversicherung der bei staatlichen deutschen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes Beschäftigten:
§ 4 Nr. 10 lautet:
a) | Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind, | ||||
b) | Personen, die
|
Die Neuregelung, die eine Versicherungspflicht kraft Satzung vorsieht, ist sachgerecht, um den unterschiedlichen Fallgestaltungen im Bereich des Ortskräfteeinsatzes Rechnung zu tragen. Dem zuständigen Unfallversicherungsträger wird dadurch ermöglicht, nähere Bestimmungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen