Rz. 11

Der versicherte Personenkreis ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Er ist auf Unternehmer begrenzt. Unternehmerähnliche Personen können angesichts der Systematik der §§ 3 und 6 nicht in die Satzungsversicherung einbezogen werden (vgl. BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 38/98 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 48 Rz. 27; Ricke, BG 2002 S. 84; Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 3 Rz. 20; a. A.: Spiegel/Wörth, BG 1990 S. 357).

Der Unternehmerbegriff ist im Rahmen der Zuständigkeits-, Beitrags- und Versicherungspflichtvorschriften (§§ 121, 150, 3) derselbe. Nach § 136 Abs. 3 ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer also rechtlich und nicht nur tatsächlich die Entscheidungsbefugnis innehat (BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 23/97, SozR 3-2200 § 543 Nr. 3 = NZS 1999 S. 38, mit Anm. Seewald, SGb 1999 S. 195, und zustimmender Anm. Schneider, AuA 2000 S. 91) und für dessen Rechnung das Unternehmen geführt wird (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.4.1985, L 3 U 19/84, Breithaupt 1986 S. 296). Der Begriff setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine planmäßige, auf gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Nicht erforderlich sind ein eingerichteter Geschäftsbetrieb und die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke. Unbeachtlich ist weiterhin die Rechtsform des Unternehmers, ob er Gewinne erzielt oder auch nur erzielen will, seine Tätigkeit gemeinnützig ist und wie er steuerlich behandelt wird. Deshalb kann auch ein eingetragener Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, Unternehmer sein (vgl. zu einem gemeinnützigen e. V. als Unternehmer: BayLSG, Urteil v. 6.3.1997, L 4 Kr 23/95, Breithaupt 1998 S. 7).

 

Rz. 12

Mangels eigener Rechtspersönlichkeit können Personengesellschaften und nicht eingetragene Vereine nicht selbst Unternehmer sein; Unternehmer sind jeweils die Gesellschafter oder Mitglieder: alle OHG- und BGB-Gesellschafter (zur Vorgründungs-Gesellschaft einer GmbH: Hauck, NZS 1998 S. 262, 268), der Komplementär einer KG, ausnahmsweise der Kommanditist, wenn der Gesellschaftsvertrag ihm maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft sichert, weil er bei seiner Geschäftsführertätigkeit keinen Weisungen unterliegt oder die Arbeit als Geschäftseinlage gegen die Vorwegentnahme auf den erwarteten Gewinn erbringt, der Inhaber der stillen Gesellschaft (nicht der Stille Gesellschafter), der Reeder, die Mitgliedergesamtheit in ihrer körperschaftlichen Verbundenheit beim nicht eingetragenen Verein. Unternehmer sind auch die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, wie sich dies aus § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG i. V. m. § 1 Abs. 4 PartGG ergibt (zur Partnerschaftsgesellschaft für Heilberufler: David, PFB 2010 S. 212).

 

Rz. 13

Unternehmer sind dagegen die Kapitalgesellschaften oder juristischen Personen selbst, nicht deren Organe, Mitglieder oder Gesellschafter. Unternehmen ist daher die GmbH, die AG, die KGaA, die Genossenschaft, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der e. V., sind Stiftungen des ­öffentlichen und privaten Rechts und die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Alle GmbH-Geschäftsführer sind keine Unternehmer (vgl. zur Vor-GmbH zwischen Gründung und Eintragung und zur Unternehmereigenschaft beim Scheitern der Eintragung: BSG, Urteil v. 28.2.1986, 2 RU 21/85, BSGE 60 S. 29).

Der abhängig beschäftigte GmbH-Geschäftsführer ist nach § 2 Abs. 1 pflichtversichert, der selbständige GmbH-Geschäftsführer und der Gesellschafter-Geschäftsführer sind unternehmerähnliche Personen mit der Möglichkeit freiwilliger Versicherung nach § 6 (vgl. Komm. zu § 6; zu einem GmbH-Geschäftsführer als unternehmerähnliche Person mit der Möglichkeit freiwilliger Versicherung vgl. BSG, Urteil v. 14.12.1995, 2 RU 41/94, NZS 1996 S. 343). Die Einzelheiten der Abgrenzung der GmbH-Geschäftsführer lassen sich aus der Anlage 3 des Kriterienkatalogs der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf Grund des Gemeinsamen Rundschreibens zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999, zuletzt aktualisiert unter dem Titel "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" am 5.7.2005, entnehmen. Der Kriterienkatalog wurde nach Aufforderung durch den Gesetzgeber aufgestellt. Er orientiert sich zumeist an der Höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist im Internet auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Kritisch zu betrachten ist die Entscheidung des LSG Hessen (LSG Hessen, Urteil v. 23.11.2006, L 1 KR 763/03, rechtskräftig, ZIP 2007 S. 545; die Revision B 12 KR 6/07 R wurde am 12.12.2007 zurückgenommen), welche einen Fremdgeschäftsführer trotz fehlender Rechtsmacht und ohne familiäre Beziehung zu den Ge...

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