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Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften findet die Vorschrift keine entsprechende Anwendung, da weder Art. 6 Abs. 1 GG, der nur rechtsgültig geschlossene Ehen schützt, noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig Art. 2 Abs. 1 GG die Gleichstellung eines (hinterbliebenen) Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Witwen oder Witwern gebietet (vgl. zu einem Witwenrentenanspruch: BSG, Urteil v. 30.3.1994, 4 RA 18/93, HVBG-Info 1994 S. 1222; zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften: Dahm, BG 2003 S. 114; zum LPartG: ders., ZfS 2001 S. 201; zum LPartÜAG: ders., BG 2005 S. 339). Da auch die einfach-rechtliche Vorschrift des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine den Ehegatten vergleichbaren Ansprüche erwachsen lässt, folgt auch daraus kein Gleichstellungsgebot (vgl. zu § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO: LSG Celle, Urteil v. 13.9.1991, L 6 U 308/90, Breithaupt 1992 S. 370).

Durch die Gesetzesänderungen zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nach dem LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001, BGBl. I S. 266 mit Wirkung zum 1.8.2001 und Art 3 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010, BGBl. I S. 1127 mit Wirkung zum 11.8.2010) ergibt sich nun eindeutig der Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie aus § 83 Satz 1 und 2 SGB VII. Alle nicht unter § 33b Abs. SGB I fallenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind nicht gleichzustellen.

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