Rz. 17

In der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wurden die Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 in den Versicherungsschutz bzw. die Versicherungsfreiheit einbezogen und den Ehegatten gleichgestellt. Voraussetzung ist daher eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG (vgl. die Komm. zu § 33b SGB I).

Lebenspartner einer Partnerschaft, die nicht den Status einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besitzen, eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartner aus einer aufgelösten eingetragenen Lebenspartnerschaft, sind nicht vom personellen Geltungsbereich der Satzungsversicherung des § 3 erfasst.

 

Rz. 18

Durch Art 3 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127), in Kraft getreten am 11.8.2010 (vgl. Art. 12 Satz 1 des Gesetzes) wurden § 83 Satz 1 und 2 geändert, indem die eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG (vgl. § 33b SGB I) den Ehegatten gleichgestellt wurden. Durch diese Folgeänderung stehen der praktischen Umsetzung der Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften nun keine Hindernisse mehr entgegen.

Für die Übergangszeit bis zu welcher die Satzungen der Unfallversicherungsträger, welche nur Vorschriften zugunsten von Ehegatten enthalten, an die neue Rechtslage angepasst werden, sind nun im Wege der Analogie auch die mitarbeitenden Lebenspartner i. S. d. LPartG gleichzustellen und in den Versicherungsschutz einzubeziehen (vgl. bereits zur alten Rechtslage: Voosen, SGb 2006 S. 518; Ricke, in: KassKomm, SGB VII § 3 Rz. 3).

 

Rz. 19

Wie bei den Ehegatten ist eine Mitarbeit im Unternehmen erforderlich. Mitarbeit setzt daher auch bei den Lebenspartnern eine Tätigkeit für das Unternehmen voraus. Der Umfang und die Dauer der Mitarbeit sind für die Beitrittsberechtigung ohne Belang (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 3 Rz. 3; a. A.: Schmitt, SGB VII, § 3 Rz. 8, der eine gewisse Dauer und einen gewissen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen verlangt). Allerdings begründet nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich.

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