Rz. 19

Nach § 193 Abs. 4 sind Aufwendungen der in § 184 genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig, unabhängig vom Rechtscharakter des streitigen Anspruchs (BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 1/00 R). § 184 Abs. 1 bestimmt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten privilegierten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten haben. § 184 nennt ausdrücklich nicht die Beigeladenen nach § 75, so dass § 193 Abs. 4 nicht die Kostenerstattung zugunsten von Beigeladenen ausschließt (BSG, Beschluss v. 2.11.2011, B 12 KR 34/11 B; BSG, Urteile v. 6.9.2007, B 14/7b AS 60/06 R, und v. 17.6.2008, B 1 KR 24/07 R; vgl. Rz. 7).

Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit umfasst nicht nur die Pauschgebühr, sondern alle Aufwendungen einschließlich Rechtsanwaltskosten (BSG, Urteile v. 29.11.1991, 7 RAr 90/90, und v. 29.5.1956, 6 RKa 13/54; vgl. zum Ausschluss der Erstattungsfähigkeit einer Anwaltsvergütung für ein vorgerichtliches Tätigwerden: BayLSG, Urteil v. 24.11.2015, L 6 P 49/14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.2.2017, L 15 P 35/16). Nach § 193 Abs. 4 i. d. F. ab dem 1.1.2002 gilt dies auch für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, wie z. B. private Pflegeversicherungsunternehmen, die nach § 184 SGG gebührenpflichtig sind (BSG, Urteile v. 8.7.2002, B 3 P 3/02 R, und v. 11.4.2002, B 3 P 10/01 R; BSG, Beschlüsse v. 28.5.2003, B 3 P 2/03 B, und v. 12.2.2004, B 12 P 2/03 R; BVerfG, Beschluss v. 31.1.2008, 1 BvR 1806/02). Im Fall des § 192 sind die Aufwendungen eines Gebührenpflichtigen nach § 184 ausnahmsweise erstattungsfähig. Zur Sonderregelung in Verfahren nach § 182a vgl. Rz. 22.

Umstritten ist, ob dem Prozessgegner eines vollmachtlos Vertretenen trotz der Regelung des § 193 Abs. 4 ein Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO zustehen kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v.19.4.2022, L 2 AS 419/21).

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