Rz. 7

Kostenschuldner kann jeder Beteiligter (§ 69) sein. Die Staatskasse kann kein Kostenschuldner sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.8.2017, L 14 U 49/17). Bei mehreren Kostenschuldnern gilt § 194. Kostengläubiger kann nur ein nach § 183 kostenprivilegierter Kläger oder Beklagter sein. Ein Beigeladener kann als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden. Ihm können Kosten von den anderen am Verfahren Beteiligten auferlegt werden. Ebenso kann der Beigeladene Kostengläubiger sein und seine Kosten anderen Beteiligten auferlegt werden. § 193 Abs. 4 i. V. m. § 184 schließt die Kostenerstattung zugunsten eines Beigeladenen, auch wenn es sich um eine juristische Person handelt, im Verhältnis zu einem nach § 183 kostenprivilegierten Kostenschuldner nicht aus (BSG, Urteil v. 6.9.2007, B 14/7b AS 60/06 R; BSG. Beschluss v. 2.11.2011, B 12 KR 34/11 B). Entscheidend für die Kostentragungspflicht/Kostenerstattung des Beigeladenen ist, ob er sich in seiner prozessualen Rolle aktiv, z. B. durch das Stellen eines Sachantrages, am Verfahren beteiligt hat, er den Streitstoff fördernde Ausführungen in das Verfahren eingebracht hat, den kostenpflichtigen Beteiligten unterstützt hat oder die Entscheidung zu seinem Nachteil oder zu seinen Gunsten ergangen ist (BSG, Urteil v. 3.3.1993, 11 RAr 57/92; BSG, Beschluss v. 10.2.1999, B 6 KA 39/98 B; BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 6 KA 9/03 R; BSG, Beschluss v. 2.11.2011, B 12 KR 34/11 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 1.9.2004, L 17 U 232/03). Die Stellung eines Antrages ohne inhaltliche Begründung genügt allein nicht, um einen Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen auszulösen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.1.2003, L 10 B 20/02 KA). Auch die Tatsache, dass die Beiladung eines Dritten nach § 75 Abs. 2 notwendig war und der Dritte auf der Seite des obsiegenden Beteiligten steht, begründet allein nicht die Kostentragungspflicht des unterlegenen Beteiligten (BSG, Urteil v. 14.11.2002, B 13 RJ 19/01 R). Die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Dritten rechtfertigt es nicht, einem unterlegenen Beteiligten automatisch das Kostenrisiko hinsichtlich eines Dritten, der aufgrund seiner materiell-rechtlichen Betroffenheit am Verfahren zu beteiligen ist, aufzuerlegen. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, nach § 183 kostenprivilegierte Beteiligte von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen. Sie sollen nicht durch eine drohende Kostenlast von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten werden (BSG, Urteil v. 1.3.2011, B 1 KR 10/10 R; differenzierend BSG, Beschluss v. 2.11.2011, B 12 KR 34/11 B). Kosten eines Beigeladenen sind grundsätzlich durch eine im Verfahren unterlegene Behörde zu erstatten. Falls der Beigeladene und ein Beteiligter arbeitsteilig im Verwaltungsverfahren zusammengewirkt haben, kann eine Kostenteilung sachgerecht sein (HessLSG, Beschluss v. 21.3.2006, L 1 B 87/05 KR). Das Gericht muss von Amts wegen über die Erstattung von Kosten eines Beigeladenen nach Billigkeit entscheiden.

 

Rz. 8

Im Fall des Tätigwerdens eines vollmachtlosen Vertreters in einem Verfahren, sind demjenigen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen, der sie verursacht und der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Der vollmachtlose Vertreter ist in der Regel der Veranlasser, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BFH, Beschluss v. 31.3.2011, I R 74/10; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.3.2019, L 31 AS 2727/15, wonach in Verfahren nach § 183 dem vollmachtlosen Vertreter keine Kosten entsprechend § 202 i.v.m. § 89 ZPO auferlegt werden können; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.4.2022, L 2AS 419/21, wonach bei der Kostenentscheidung auf den angeblich Vertretenen abzustellen ist). Entscheidend ist die Kenntnis des Vertreters. Es ist unerheblich, ob er den Mangel der Vollmacht hätte bemerken können (BGH, Beschluss v. 4.3.1993, V ZB 5/93; BAG, Beschluss v. 18.7.2005, 3 AZB 65/04). Demjenigen, für den ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, können Kosten regelmäßig nicht auferlegt werden (BVerwG, Beschluss v. 25.9.2006, 8 KSt 1/06). Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Vertretene die Prozessführung selbst veranlasst hat oder die Kosten durch sein Verschulden entstanden sind. Ebenfalls trägt ein Vertreter die Kosten des Verfahrens, wenn er für einen nichtexistenten Beteiligten (z. B. Tod eines scheinbaren Klägers vor der Klageerhebung) auftritt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.7.2004, 15 A 3896/02). Die Entscheidung ergeht gegen den, der vertreten werden sollte.

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